Normen
AußStrG 2005 §141
ZPO §219
3 Ob 17/10m | OGH | 28.04.2010 |
1 Ob 98/12m | OGH | 01.08.2012 |
Auch |
4 Ob 38/13m | OGH | 18.06.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Auch ein (sonst) als „rechtlich“ zu wertendes Interesse an der Beschaffung von Beweismitteln für eine Testamentsanfechtung verschafft dem Erben nicht das Recht zur Einsicht in Aktenteile des Sachwalteraktes, die sich auf den Geisteszustand des Betroffenen beziehen. (T1) |
2 Ob 194/14i | OGH | 08.06.2015 |
Vgl; Beisatz: Werden (aber) in einem Verlassenschaftsverfahren einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben, ohne dass ein Einigungsversuch durch den Gerichtskommissär gemäß § 160 AußStrG gelingt, und ist daher das Verfahren in das Stadium der Entscheidung über das Erbrecht eingetreten, erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt des Zwecks des Sachwalterschaftsverfahrens sinnvoll, in bestimmt und einzeln oder zumindest nach Gattungsmerkmalen zu bezeichnende (zB den Gesundheitszustand des Erblassers betreffende), relevante Teile des Sachwalterschaftsakts Einsicht zu gewähren. Um dem besonderen Schutzgedanken des Sachwalterschaftsverfahrens Rechnung zu tragen, ist aber zu verlangen, dass jeweils konkret dargelegt wird, warum die jeweiligen Aktenteile geeignet sind, die Erforschung des wahren letzten Willens des Erblassers substantiell zu verbessern. Damit soll letztlich sichergestellt werden, dass bei der Entscheidung über das Erbrecht sämtliche relevanten Erkenntnisquellen genutzt werden, die den wahren Willen des Erblassers zutage fördern können. (T2); Veröff: SZ 2015/54 |
5 Ob 121/15b | OGH | 14.07.2015 |
Vgl auch; Beisatz: § 141 AußStrG steht in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich dem Begehren eines Dritten auf Akteneinsicht in einem Sachwalterschaftsverfahren auch dann entgegen, wenn er ein berechtigtes (rechtliches) Interesse daran geltend machen kann. (T3) |
3 Ob 257/15p | OGH | 20.01.2016 |
Auch; Beis wie T3 |
5 Ob 187/16k | OGH | 25.10.2016 |
Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Auf eine Stellung als (hier: Allein)Erbe und Rechtsnachfolger einer Betroffenen als Partei des Sachwalterschaftsverfahrens kann sich ein Erbe nur in Bezug auf jene Teile des Sachwalterschaftsakts berufen, die vermögensrechtliche Belange betreffen. Nur insofern tritt er in die Rechte der Betroffenen ein. In Bezug auf die Einsicht in jene Aktenbestandteile, die sich auf den höchstpersönlichen Lebensbereich der Betroffenen beziehen, ist er wie jeder andere verfahrensfremde Dritte zu behandeln. (T4) |
4 Ob 238/17d | OGH | 21.12.2017 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Kann auch gewährt werden, wenn der Verstorbene potentielle Nachlassgegenstände zu Lebzeiten verschleudert und konkret dargetan wird, dass die Handlungen seinem wahren Willen widersprechen. (T5) |
9 Ob 66/17x | OGH | 28.11.2017 |
Auch; Beis wie T3 |
9 Ob 34/18t | OGH | 17.05.2018 |
Auch; Beisatz: Einer von zumindest zwei (bloß) erbantrittserklärten Erben hat jedenfalls gegen den ausdrücklichen Willen eines anderen erbantrittserklärten Erben kein Akteneinsichtsrecht nach § 141 AußStrG bezüglich der Einkommens- und Vermögensangelegenheiten. (T6) |
2 Ob 93/19v | OGH | 25.06.2019 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3 |
7 Ob 211/20k | OGH | 17.12.2020 |
Vgl; Beis wie T3 |
3 Ob 87/21x | OGH | 24.06.2021 |
vgl; Beisatz ähnlich wie T5<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/65 |
1 Ob 208/21a | OGH | 16.11.2021 |
Vgl; Beis wie T3 |
6 Ob 205/21x | OGH | 22.12.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: § 141 Abs 1 AußStrG idF 2. ErwSchG; Keine Akteneinsicht für potentielle Erben, die keine Erbantrittserklärung abgegeben haben. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_20100428_OGH0002_0030OB00017_10M0000_001
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