OGH 3Ob257/15p

OGH3Ob257/15p20.1.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des F*****, verstorben am 30. März 2015, wegen Akteneinsicht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers P*****, vertreten durch Mag. Manfred Sigl, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 12. August 2015, GZ 23 R 304/15a‑24, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00257.15P.0120.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

Der überschuldete Nachlass des Betroffenen mit Aktiven in Höhe von 805,21 EUR wurde antragsgemäß der Tochter des Betroffenen (seiner ehemaligen Sachwalterin) an Zahlungs statt auf Abschlag des entsprechenden Teils der von ihr bezahlten Begräbniskosten überlassen.

Der Antragsteller ist einer der Söhne des Betroffenen. Er begehrte die Gewährung von Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt, konkret in die Pflegschaftsrechnungen der Sachwalterin samt Beilagen, damit er „als Erbe des Betroffenen“ die Gebarung der Sachwalterin überprüfen könne.

Das Erstgericht wies den Antrag ab, weil der Antragsteller keine Erbantrittserklärung abgegeben habe und gerade nicht als Erbe (und damit Gesamtrechtsnachfolger) des Betroffenen feststehe.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 141 AußStrG darf das Gericht Auskünfte über die Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und seinen gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen oder Stellen erteilen. Dritte haben deshalb auch dann kein Recht auf Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt, wenn sie ein berechtigtes (rechtliches) Interesse daran geltend machen können (5 Ob 121/15b = RIS‑Justiz RS0125886 [T3]). Anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung nur für den eingeantworteten Erben des Betroffenen: Als Universalsukzessor aller Vermögensrechte des Betroffenen hat er das Recht auf Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt, soweit dieser Einkommens‑ und Vermögensangelegenheiten betrifft (RIS‑Justiz RS0125886; 3 Ob 17/10m; 1 Ob 98/12m).

2. Der Antragsteller ist, wie er selbst zugesteht, nicht eingeantworteter Erbe des Betroffenen und folglich Dritter iSd § 141 AußStrG, dem als bloßer naher Angehöriger ‑ auch nach § 219 Abs 2 ZPO iVm § 22 AußStrG ‑ die Akteneinsicht zwecks „Überprüfung der finanziellen Gebahrung“ der Sachwalterin zu verweigern ist (1 Ob 98/12m mwN).

3. Dass er „zum Kreis der potenziellen Erben gehört“, kann daran ebenso wenig etwas ändern wie der Umstand, dass er ‑ im Einklang mit § 155 Abs 1 AußStrG ‑ vor der Überlassung des überschuldeten Nachlasses an Zahlungs statt vom Gerichtskommissär nicht zur Äußerung oder zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufgefordert wurde. Bereits das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller freigestanden wäre, Rekurs gegen den Beschluss auf Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt zu erheben und gleichzeitig eine (im Hinblick auf § 154 Abs 1 AußStrG unbedingte) Erbantrittserklärung abzugeben.

Stichworte