OGH 1Ob208/21a

OGH1Ob208/21a16.11.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Mag. C*****, geboren am ***** 1958, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers Mag. R*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. August 2021, GZ 45 R 150/21y‑329, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 12. Juli 2018, GZ 3 Ps 19/20g‑199, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00208.21A.1116.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Für die Betroffene wurde unter anderem zur Vertretung vor Gerichten ein einstweiliger gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. Der Antragsteller führt gegen die Beklagte einen – im Hinblick auf das eingeleitete Erwachsenenschutzverfahren unterbrochenen – Honorarprozess.

[2] Sein außerordentlicher Revisionsrekurs richtet sich gegen die Bestätigung der Abweisung eines von ihm gestellten Antrags auf Akteneinsicht in den Pflegschaftsakt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Das Rechtsmittel ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 2 AußStrG nicht zulässig.

[4] Gemäß der auf die Akteneinsicht im

Erwachsenenschutzverfahren anzuwendenden (speziellen) Norm des § 141 Abs 1 Satz 1 AußStrG darf das Gericht Auskünfte über Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse der vertretenen Person sowie Informationen zu ihrem Gesundheitszustand nur dieser und ihrem gesetzlichen Vertreter erteilen. Der Oberste Gerichtshof folgert daraus in ständiger Rechtsprechung, dass Dritte auch dann kein Recht auf Einsicht in den

Erwachsenenschutzakt haben, wenn sie ein rechtliches Interesse daran geltend machen (RIS‑Justiz RS0125886 [T3]). Auch dem Prozessgegner eines Pflegebefohlenen steht keine Einsicht in den Pflegschaftsakt zu (7 Ob 211/20k mwN).

[5] Das Rekursgericht ging von dieser Rechtsprechung aus. Der Revisionsrekurswerber setzt sich damit nicht auseinander. Er verweist vielmehr auf ein behauptetes rechtliches Interesse an der beantragten Akteneinsicht im Hinblick auf den gegen die Betroffene geführten Prozess. Damit zeigt er ebensowenig eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf, wie mit der unsubstanziierten Behauptung, „der Fall sei für die Rechtssicherheit von Bedeutung, weil es nicht angehen könne, dass zahlungsunwillige Personen ihre Geschäftsfähigkeit in Abrede stellen und dadurch die Verfahrensführung vereiteln“. Es ist auch nicht ersichtlich und wird im Revisionsrekurs nicht ausgeführt, warum eine Einsicht in den Pflegschaftsakt die Durchsetzung seiner Honoraransprüche „beschleunigen“ sollte. Dass zu einem „vergleichbaren Fall“ keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bestehe, ist im Hinblick auf die dargestellte Judikatur unrichtig. Die rechtliche Relevanz der Rechtsmittelausführungen zum „Datenschutz in der Justiz“ sowie zum „Spannungsfeld zwischen Art 8 EMRK und Art 6 EMRK sowie Art 1 1. ZP EMRK“ erschließt sich aus den Rechtsmittelausführungen nicht; ebensowenig, welches Interesse der Revisionsrekurswerber an der bloßen Aufhebung des rekursgerichtlichen Beschlusses haben könnte, auf die sich sein Rechtsmittelantrag beschränkt.

[6] Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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