Rechtssatz
Ist angesichts des Prozessvorbringens der Streitteile eine Inanspruchnahme des Dritten je nach dem Prozessausgang durch den schließlich Unterlegenen denkbar, so kann dieser wählen, auf wessen Seite er dem Verfahren als Nebenintervenient beitritt.
6 Ob 62/13f | OGH | 30.09.2013 |
Beisatz: Wurde einer Partei des nunmehrigen Verfahrens im Vorverfahren von der damals beklagten Partei der Streit verkündet, trat sie jedoch auf Seiten der damaligen Klägerin bei, so besteht für eine Bindung dieser Partei an das Ergebnis des Vorverfahrens dann kein Raum, wenn sie zurecht auf Seiten der damaligen Klägerin als Nebenintervenient beitrat und deshalb im Vorverfahren weder eine Veranlassung noch eine Möglichkeit hatte, die Höhe der von ihrer Hauptpartei begehrten Schadenersatzforderung zu bestreiten (siehe RS0129019). (T1); Veröff: SZ 2013/88 |
2 Ob 2/20p | OGH | 15.04.2020 |
Vgl; Hier: Zum Ersatz der Kosten eines Vorprozesses beim Solidarschuldnerregress. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20021213_OGH0002_0010OB00287_02S0000_001
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