OGH 1Ob287/02s (RS0117330)

OGH1Ob287/02s14.9.2021

Rechtssatz

Ist angesichts des Prozessvorbringens der Streitteile eine Inanspruchnahme des Dritten je nach dem Prozessausgang durch den schließlich Unterlegenen denkbar, so kann dieser wählen, auf wessen Seite er dem Verfahren als Nebenintervenient beitritt.

Normen

ABGB §896
ZPO §17 A

1 Ob 287/02sOGH13.12.2002
7 Ob 159/07vOGH28.11.2007

Veröff: SZ 2007/187

6 Ob 62/13fOGH30.09.2013

Beisatz: Wurde einer Partei des nunmehrigen Verfahrens im Vorverfahren von der damals beklagten Partei der Streit verkündet, trat sie jedoch auf Seiten der damaligen Klägerin bei, so besteht für eine Bindung dieser Partei an das Ergebnis des Vorverfahrens dann kein Raum, wenn sie zurecht auf Seiten der damaligen Klägerin als Nebenintervenient beitrat und deshalb im Vorverfahren weder eine Veranlassung noch eine Möglichkeit hatte, die Höhe der von ihrer Hauptpartei begehrten Schadenersatzforderung zu bestreiten (siehe RS0129019). (T1); Veröff: SZ 2013/88

8 Ob 2/14yOGH26.06.2014

Auch

23 Os 3/15mOGH31.03.2016

Vgl auch

6 Ob 105/18mOGH31.08.2018
2 Ob 2/20pOGH15.04.2020

Vgl; Hier: Zum Ersatz der Kosten eines Vorprozesses beim Solidarschuldnerregress. (T2)

2 Ob 126/20yOGH14.10.2020

Vgl; Beis wie T2

8 Ob 85/21iOGH14.09.2021

Dokumentnummer

JJR_20021213_OGH0002_0010OB00287_02S0000_001