Rechtssatz
Hat der Makler seine Pflichten gegenüber dem Auftraggeber verletzt, kann bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen Schadenersatz verlangt werden. Insofern verweist Satz 1 des § 3 Abs 4 MaklerG lediglich auf allgemeines Schadenersatzrecht.
2 Ob 202/11m | OGH | 20.09.2012 |
Auch; Beisatz: Für die Haftung genügt schon Fahrlässigkeit. (T1)<br/>Veröff: SZ 2012/94 |
Dokumentnummer
JJR_20020423_OGH0002_0050OB00043_02P0000_001
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