OGH 8ObA110/01m (RS0116314)

OGH8ObA110/01m24.6.2021

Rechtssatz

Die Bediensteten der österreichischen Bundesbahnen sind unabhängig von der Ernennung auf eine entsprechende Planstelle nach ihrer Tätigkeit zu entlohnen.

Normen

AVB für Dienstverträge bei den österreichischen Bundesbahnen §24
AVB für Dienstverträge bei den österreichischen Bundesbahnen §25

8 ObA 110/01mOGH28.03.2002
9 ObA 21/04kOGH07.07.2004
9 ObA 130/08wOGH29.06.2009

Auch

8 ObA 77/11yOGH28.03.2012

Auch

9 ObA 135/11kOGH29.03.2012

Auch

9 ObA 122/11yOGH29.03.2012

Vgl auch; Beisatz: Der Bedienstete ist selbst dann seiner Verwendung gemäß einzureihen und zu entlohnen, wenn im Stellenplan kein (freier) Dienstposten dieser Art vorgesehen ist. (T1); Beisatz: Hier: Nicht in den AVB genannte Reisebüromitarbeiter der ÖBB. (T2)

9 ObA 25/12kOGH29.03.2012

Auch

8 ObA 81/12pOGH19.12.2012

Auch

9 ObA 154/17pOGH28.06.2018

Beis wie T1; Beisatz: Soweit sich Einstufungen anderer Mitarbeiter ausschließlich als Ergebnis einer Ein- oder Höherreihung aufgrund des überkommenen Planstellensystems darstellt, bieten sie keine Grundlage zur Beurteilung der Wertigkeit einer Tätigkeit. Werden Personen aber völlig regelmäßig zu Beginn ihrer Verwendung in eine bestimmte niedrigere Gehaltsgruppe eingereiht und erst im Laufe der Zeit sowie abhängig von verschiedenen Faktoren in eine höhere, bringt diese Praxis der Einstufung objektiv zum Ausdruck, dass die zu Beginn konkret vereinbarte Gehaltsstufe auch tatsächlich die nach Ansicht des Dienstgebers der Verwendung entsprechende war. (T3)

9 ObA 58/18xOGH28.06.2018
9 ObA 49/21bOGH24.06.2021

Beisatz: Hier: Leiter eines Stabes. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20020328_OGH0002_008OBA00110_01M0000_001