Spruch:
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat sich - wie der Kläger auch selbst erkennt - erst jüngst wiederholt mit den Grundsätzen der Entgeltbestimmung im Rahmen der hier als Vertragsschablone maßgeblichen (RIS-Justiz RS0054759 ua) Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) befasst (RIS-Justiz RS0116314). Zutreffend ist, dass sich die Höhe des Gehalts nach § 24 Abs 2 AVB nach der Gehaltsgruppe und der Gehaltsstufe richtet. Diese ergeben sich wieder aus der Verwendung. Die Zuordnung der einzelnen Verwendungen zu den Gehaltsgruppen bestimmt die Gehaltsgruppenzuordnung Anlage 1 der AVB. Die Einstufung, die sich daran orientiert, kann nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgen und stellt dementsprechend regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26 mwN). Der Revision gelingt es nicht, einen relevanten Unterschied gegenüber den Vorentscheidungen herauszuarbeiten. Sie vermag nicht darzulegen, warum sich die begehrte Einstufung zwingend aus der Anlage 1 ableiten ließe (vgl ähnlich etwa auch 9 ObA 25/12k oder schon 9 ObA 122/11y ua).
Dem Ansatz des Klägers, die begehrte Einstufung auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu stützen, steht unter Berücksichtigung der Zulässigkeit einer zeitlichen Differenzierung (RIS-Justiz RS0060204) entgegen, dass nunmehr die überwiegende Anzahl der vergleichbar beschäftigen Arbeitnehmer in der gleichen Weise wie der Kläger eingestuft ist.
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