OGH 8ObA81/12p

OGH8ObA81/12p19.12.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann und Harald Kohlruss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** A*****, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz und Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei ÖBB-S*****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 17.986,40 EUR brutto sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Oktober 2012, GZ 9 Ra 13/12s-39, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat sich - wie der Kläger auch selbst erkennt - erst jüngst wiederholt mit den Grundsätzen der Entgeltbestimmung im Rahmen der hier als Vertragsschablone maßgeblichen (RIS-Justiz RS0054759 ua) Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) befasst (RIS-Justiz RS0116314). Zutreffend ist, dass sich die Höhe des Gehalts nach § 24 Abs 2 AVB nach der Gehaltsgruppe und der Gehaltsstufe richtet. Diese ergeben sich wieder aus der Verwendung. Die Zuordnung der einzelnen Verwendungen zu den Gehaltsgruppen bestimmt die Gehaltsgruppenzuordnung Anlage 1 der AVB. Die Einstufung, die sich daran orientiert, kann nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgen und stellt dementsprechend regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26 mwN). Der Revision gelingt es nicht, einen relevanten Unterschied gegenüber den Vorentscheidungen herauszuarbeiten. Sie vermag nicht darzulegen, warum sich die begehrte Einstufung zwingend aus der Anlage 1 ableiten ließe (vgl ähnlich etwa auch 9 ObA 25/12k oder schon 9 ObA 122/11y ua).

Dem Ansatz des Klägers, die begehrte Einstufung auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu stützen, steht unter Berücksichtigung der Zulässigkeit einer zeitlichen Differenzierung (RIS-Justiz RS0060204) entgegen, dass nunmehr die überwiegende Anzahl der vergleichbar beschäftigen Arbeitnehmer in der gleichen Weise wie der Kläger eingestuft ist.

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