OGH 8Ob521/95 (RS0070251)

OGH8Ob521/9518.5.2021

Rechtssatz

Von dem im Gesetz verwendeten Begriff "Mitbewohner" ist nicht nur der nicht im Haus wohnende Hauseigentümer erfasst (JBl 1960,494), sondern auch dessen Verwalter oder Angehörige in Verwaltungsfunktionen. Dies gilt auch für die mit der Überwachung von Renovierungsarbeiten im Haus vom Hauseigentümer beauftragte Person.

Normen

MRG §30 Abs2 Z3 A

8 Ob 521/95OGH20.09.1995
9 Ob 56/98wOGH11.03.1998

nur: Von dem im Gesetz verwendeten Begriff "Mitbewohner" ist nicht nur der nicht im Haus wohnende Hauseigentümer erfasst (JBl 1960,494), sondern auch dessen Verwalter oder Angehörige in Verwaltungsfunktionen. (T1)

1 Ob 280/98bOGH15.12.1998

Vgl auch; nur: Von dem im Gesetz verwendeten Begriff "Mitbewohner" ist nicht nur der nicht im Haus wohnende Hauseigentümer erfasst. (T2)

1 Ob 277/06aOGH27.03.2007

Beisatz: Beide Begriffe („Mitbewohner" bzw „im Haus wohnende Person") werden von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt. (T3) Beisatz: Hier: Getränkeautomatenaufsteller, dessen im Objekt der Vermieterin aufgestellter Getränkeautomat durch den Geschäftsführer einer Mieterin im selben Objekt wiederholt beschädigt wurde. (T4)

2 Ob 164/11yOGH08.03.2012

nur T2 nur: Von dem im Gesetz verwendeten Begriff "Mitbewohner" ist der nicht im Haus wohnende Hauseigentümer erfasst. (T5)

7 Ob 199/11gOGH28.03.2012

Beis wie T5

3 Ob 219/12wOGH19.12.2012

Auch; Beis wie T3

7 Ob 35/16xOGH16.03.2016

Beis wie T3<br/>Beisatz: Hier der Geschäftsführer der Vermieterin. (T6)

5 Ob 135/17iOGH26.09.2017

Auch

1 Ob 92/21tOGH18.05.2021

Beis wie T3; Beisatz: Eine im Haus aufhältige Spendensammlerin zählt nicht zum geschützten Personenkreis der „Mitbewohner“. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19950920_OGH0002_0080OB00521_9500000_002