OGH 3Ob219/12w

OGH3Ob219/12w19.12.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien J***** F***** und M***** F*****, beide vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien Mag. R***** M***** und I***** M*****, beide vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Oktober 2012, GZ 3 R 197/12k-23, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 1. März 2012, GZ 4 C 957/10x-19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Vorinstanzen erkannten die Aufkündigung des von den Klägern mit den Beklagten geschlossenen Mietvertrags über eine Wohnung im Haus der Kläger für rechtswirksam, weil die Beklagten die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall (unleidliches Verhalten) sowie dritter Fall (strafbare Handlung gegen den Vermieter oder Mitbewohner) MRG verwirklicht hätten.

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagten vermögen in ihrem Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Sowohl der Begriff „Mitbewohner“ als auch die für die Anwendung des Kündigungsgrundes im Gesetz verwendete Bezeichnung „im Haus wohnende Person“ werden von der Rechtsprechung weit ausgelegt (1 Ob 277/06a mwN; RIS-Justiz RS0070251). Mit dieser Rechtsprechung steht im Einklang, dass das Berufungsgericht auch den Sohn der Vermieter als vom geschützten Personenkreis umfasst ansieht, wenn dieser Opfer der strafbaren Handlung geworden ist. Der Sohn renovierte eine im Haus gelegene Eigentumswohnung, um diese in der Folge dauernd zu bewohnen. Die Beklagten selbst bringen vor, der Sohn der Vermieter bewohne die über dem aufgekündigten Objekt gelegene Wohnung bereits (ihrer Ansicht nach entgegen baurechtlicher Vorschriften). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt daher nicht vor.

Da eine Provokation durch das Opfer an der strafbaren Handlung nicht festgestellt wurde, gehen die Rechtsausführungen zu einer Provokation, die der Verwirklichung des Kündigungsgrundes entgegenstehen solle, nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

Das Berufungsgericht hat die erstgerichtlichen Feststellungen zur Gänze übernommen und entgegen den Revisionsausführungen keine eigenen (abweichenden) Feststellungen getroffen. Die beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts zu die Streitteile betreffenden Vorverfahren finden sich bei Behandlung der Beweisrüge, deren Überprüfung nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs ist.

Die außerordentliche Revision der Beklagten ist daher zurückzuweisen.

Stichworte