OGH 1Ob607/84; 9Ob711/91; 7Ob652/92; 8Ob571/93; 8Ob2028/96k; 4Ob2377/96d; 4Ob2379/96y; 9ObA207/97z; 9Ob25/10g; 4Ob95/10i; 6Ob122/10z; 6Ob97/10y; 4Ob90/10d; 8Ob10/14z; 6Ob16/20a; 6Ob156/21s (RS0039108)

OGH1Ob607/84; 9Ob711/91; 7Ob652/92; 8Ob571/93; 8Ob2028/96k; 4Ob2377/96d; 4Ob2379/96y; 9ObA207/97z; 9Ob25/10g; 4Ob95/10i; 6Ob122/10z; 6Ob97/10y; 4Ob90/10d; 8Ob10/14z; 6Ob16/20a; 6Ob156/21s14.9.2021

Rechtssatz

Rekurs gegen eine a limine erfolgte Zurückweisung der Klage und Überweisungsantrag nach § 230 a ZPO sind nebeneinander möglich; an die von der klagenden Partei bestimmte Reihenfolge der Erledigung sind die Gerichte gebunden.

Normen

ZPO §230a

1 Ob 607/84OGH11.07.1984

Veröff: JBl 1985,371 = RZ 1985/39 S 111

9 Ob 711/91OGH11.09.1991

Vgl auch; Beisatz: Soweit in dem Eventualantrag auf Überweisung ein Rechtsmittelverzicht enthalten sein sollte, wäre dieser als verfrüht unwirksam. (T1) Veröff: SZ 64/123

7 Ob 652/92OGH10.12.1992
8 Ob 571/93OGH17.06.1993

Auch; nur: Rekurs gegen eine a limine erfolgte Zurückweisung der Klage und Überweisungsantrag nach § 230 a ZPO sind nebeneinander möglich. (T2)

8 Ob 2028/96kOGH25.04.1996
4 Ob 2377/96dOGH17.12.1996

Auch; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Mit dem Eventualantrag ("für den Fall, dass dem Rekurs der Klägerin nicht stattgegeben wird") wird der Überweisungsantrag nicht nur davon abhängig gemacht, dass der Rekurs erfolglos bleibt, sondern auch davon, dass ein allfälliger Revisionsrekurs erfolglos bleiben würde. (T3)

4 Ob 2379/96yOGH17.12.1996

Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T3

9 ObA 207/97zOGH27.08.1997

nur T2; Veröff: SZ 70/161

9 Ob 25/10gOGH11.05.2010

Auch; nur T2

4 Ob 95/10iOGH08.06.2010

Auch; Beis wie T3

6 Ob 122/10zOGH24.06.2010

Auch; Beis wie T3

6 Ob 97/10yOGH24.06.2010

Auch; Beis wie T3

4 Ob 90/10dOGH08.06.2010

Auch; Beis wie T3

8 Ob 10/14zOGH29.09.2014

Auch; Beis wie T3

6 Ob 16/20aOGH20.02.2020

nur T2<br/>Beisatz: Für die Erledigung des im Revisionsrekurs neuerlich gestellten Überweisungsantrags ist das Erstgericht zuständig. (T4)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/18

6 Ob 156/21sOGH14.09.2021

Vgl; nur T2; Beisatz: Dies gilt nur für den Fall, dass im Zeitpunkt der Erhebung des Rekurses gegen die Zurückweisung der Klage und des Überweisungsantrags nach § 230a ZPO noch eine Zurückweisung der Klage vorliegt. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19840711_OGH0002_0010OB00607_8400000_001

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