OGH 8Ob2028/96k

OGH8Ob2028/96k25.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Daniel Bräunlich ua Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Anni L*****, wegen S 56.943,83 sA und Feststellung (Revisionsrekursinteresse: Feststellungsbegehren, Streitwert S 5,000.000,--) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 18. Jänner 1996, GZ 54 R 1116/95x-14, mit dem infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 14. September 1995, 14 C 1556/95d-8, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die klagende Partei brachte eine Klage 1. auf Zahlung von S 56.943,83 sA für Lieferung von Waren und 2. auf Feststellung allfälliger Schadenersatzansprüche als Bestandgeberin aufgrund näher beschriebenen vertragswidrigen Verhaltens der beklagten Bestandnehmerin ein, wobei sie die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf die §§ 88 Abs 1 und 104 JN stützte.

Das Erstgericht wies die Klage a limine wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück.

Die klagende Partei erhob Rekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen. Zudem stellte sie für den Fall, daß dem "vorstehenden Rekurs" keine Folge gegeben werden sollte, "an das Erstgericht" einen Überweisungsantrag iSd § 230 a ZPO an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Innsbruck.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs teilweise, nämlich hinsichtlich der Zuständigkeit des Erstgerichtes für das Zahlungsbegehren, Folge. Es bestätigte aber die Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht hinsichtlich des Feststellungsbegehrens mit der Begründung, daß ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß § 83 Abs 1 JN vorliege und ein solcher den allgemeinen Gerichtsstand und damit auch die Wahlgerichtsstände ausschließe, und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den Ausspruch der Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete es damit, daß nach der Rechtsprechung die Kumulierung von Rekurs und Überweisungsantrag gemäß § 230 a ZPO zulässig sei. Dies habe aber zur Folge, daß der gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO grundsätzlich mögliche ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen sei, weil sich die klagende Partei mit diesem Eventualantrag die Beschwer genommen habe. Nach einer Bestätigung eines Zurückweisungsbeschlusses könne nach der Rechtsprechung nämlich kein Überweisungsantrag mehr gestellt werden; es verstieße gegen den Sinn dieser Judikatur, trotz des bereits gestellten Überweisungsantrages einen weiteren Rechtszug zuzulassen.

Gegen den die Zurückweisung der Klage bestätigenden Teil des Beschlusses richtet sich das als außerordentlicher Revisionrekurs bezeichnete Rechtsmittel der klagenden Partei mit dem Antrag, den Beschluß im angefochtenen Umfang aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auch über das bestandrechtliche Feststellungsbegehren aufzutragen. Sie bringt vor, ihr Eventualantrag auf Überweisung sei selbstverständlich dahin zu verstehen, daß er erst zum Zuge kommen sollte, wenn endgültig (=rechtskräftig) feststehe, daß das angerufene Gericht zur Entscheidung über den bestandrechtlichen Feststellungsanspruch nicht zuständig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen, weil ein weiterer Rechtszug jedenfalls unzulässig ist.

Gemäß § 230 a ZPO kann der Kläger dann, wenn das angerufene Gericht seine Unzuständigkeit ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen hat, ohne daß er Gelegenheit hatte, nach § 261 Abs 6 ZPO einen Überweisungsantrag zu stellen, binnen 14 Tagen nach der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses die Überweisung der Klage an ein anderes Gericht beantragen. In diesem Fall hat das ursprünglich angerufene Gericht die Zurückweisung aufzuheben und die Klage dem vom Kläger namhaft gemachten Gericht zu überweisen, wenn das andere Gericht nicht offenbar unzuständig ist. Gegen den Überweisungsbeschluß ist mit Ausnahme eines Kostenrekurses kein Rechtsmittel mehr zulässig.

Die oberstgerichtliche Rechtsprechung (JBl 1985, 371 ua) läßt, gebilligt von der Lehre (Fasching, Lehrbuch2 Rz 217; Rechberger, Komm ZPO Rz 5 zu § 230 a ZPO; näheres Simotta, JBl 1988, 359, 423), - trotz des an sich weitgehend identischen Wortlautes anders als nach § 261 Abs 6 ZPO - die Kumulierung von Rekurs und Überweisungsantrag gemäß § 230 a ZPO und eine Reihung der Erledigung der Rechtsbehelfe durch den Kläger zu, hält aber nach Bestätigung des Zurückweisungsbeschlusses durch das Rekursgericht die Stellung eines Überweisungsantrages nicht mehr für zulässig, weil ein solcher schon nach dem erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß möglich gewesen wäre (EvBl 1985/17; die gegenteilige Meinung Schalichs, ÖJZ 1983, 259 wurde nicht übernommen).

Ein Revisionsrekurs gegen einen bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes auf Zurückweisung der Klage ist, wenn mit dem Rekurs zugleich ein Überweisungsantrag nach § 230 a ZPO gestellt wurde, über den erst nach Erledigung des Rekurses entschieden werden soll, entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes jedenfalls - und nicht nur mangels erheblicher Rechtsfrage (fehlender Beschwer) - unzulässig; § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist im Zusammenhang mit einem Überweisungsantrag einschränkend auszulegen, weil insofern keine endgültige Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen vorliegt; das Verfahren wird beim Gericht, an das überwiesen wird, fortgesetzt.

Im übrigen widerspräche eine weitere Anfechtungsmöglichkeit auch der mit der Neueinführung des § 230 a ZPO beabsichtigten Tendenz des Gesetzgebers, Zuständigkeitsstreitigkeiten einzudämmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

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