OGH 1Ob35/80 (RS0027498)

OGH1Ob35/8018.3.2021

Rechtssatz

Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob einer Schutznorm die Anordnung entnommen werden kann, dass pflichtgemäßes Alternativverhalten außer Betracht zu bleiben hat. Letzteres hat bei Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gemäß Art 5 Abs 5 MRK auf Grund einer vom Verfassungsgerichtshof bindend festgestellten Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit zu geschehen. Die Einwendung, die Haft wäre auch vom zuständigen Richter verhängt worden und dabei wäre der gleiche Schaden eingetreten, ist daher zumindest dann, wenn nicht ein Fall des § 180 Abs 7 StPO vorliegt, unbeachtlich.

Normen

ABGB §1311 IIa
AHG §1 Cd1c
AHG §1 Cd5
AHG §1 H
AHG §1 Cc
MRK Art5 Abs5 V3
StGG §8 Abs3

1 Ob 35/80OGH15.07.1981

Veröff: SZ 54/108 = EvBl 1981/208 S 599 = EuGRZ 1981,573 = JBl 1982,259

1 Ob 5/93OGH22.06.1993

Auch; nur: Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob einer Schutznorm die Anordnung entnommen werden kann, dass pflichtgemäßes Alternativverhalten außer Betracht zu bleiben hat. (T1) <br/>Beisatz: Ob der Einwand der Möglichkeit eines rechtmäßigen Alternativverhaltens beachtlich ist und zu einer Haftungsbefreiung des Täters führt, kann nur durch eine Auslegung des Zwecks der jeweils verletzten Norm ermittelt werden. (T2)

1 Ob 4/94OGH22.06.1994

Auch; Beisatz: Der Einwand des beklagten Rechtsträgers, auch bei rechtmäßigem Verhalten der Organe wäre derselbe Schaden eingetreten (rechtmäßiges Alternativverhalten), ist im Falle konventionswidrigen Freiheitsentzuges nicht zulässig. (T3)

3 Ob 510/95OGH10.05.1995

Vgl auch

1 Ob 26/95OGH23.06.1995

Auch; Beis wie T3

1 Ob 17/99bOGH27.08.1999

Auch; nur T1; Beisatz: Die Einrede rechtmäßigen Alternativverhaltens ist dem beklagten Rechtsträger immer dann verwehrt, wenn die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck Eingriffe in fremdes Rechtsgut an eine bestimmte Form oder ein bestimmtes Verhalten binden will. (T4)<br/>Veröff: SZ 72/129

7 Ob 272/99xOGH10.11.1999

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kärntner AuftragsvergabeG. (T5)

1 Ob 88/00yOGH21.06.2000

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 73/103

1 Ob 256/07iOGH18.12.2007

Auch; nur T1

1 Ob 26/08tOGH06.05.2008

Vgl auch; nur T1

1 Ob 12/10mOGH09.03.2010

nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2010/21

1 Ob 248/14yOGH03.03.2015

Auch; nur T1; Beisatz: Bei Verletzung allgemeiner Verfahrensvorschriften steht bei bloßen Vermögensschäden der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens im Allgemeinen offen. (T6)

5 Ob 229/20tOGH18.03.2021

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Nicht bei Nichteinhaltung der Wartefrist nach § 6 ÄsthOpG. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19810715_OGH0002_0010OB00035_8000000_002

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