Rechtssatz
Maßnahmen nach § 176 ABGB nF oder § 26 JWG sind nur gerechtfertigt, wenn die Eltern die Erziehung vernachlässigen, oder die Erziehungsgewalt missbrauchen, nicht aber schon dann, wenn die Erziehung bei einer dritten Person besser wäre als die an sich ordnungsgemäße Erziehung bei den Eltern.
1 Ob 532/79 | OGH | 21.02.1979 |
Anm: Veröff: EFSlg 33605 |
7 Ob 690/81 | OGH | 12.08.1981 |
Auch; Beisatz: Streit um das Erziehungsrecht zwischen den Eltern. (T1) |
5 Ob 615/81 | OGH | 15.12.1981 |
nur: Maßnahmen nach § 176 ABGB nF sind nur gerechtfertigt, wenn die Eltern die Erziehung vernachlässigen, oder die Erziehungsgewalt missbrauchen. (T2) |
3 Ob 546/82 | OGH | 28.04.1982 |
nur T2 |
7 Ob 622/84 | OGH | 13.09.1984 |
nur T2; nur: Nicht aber schon dann, wenn die Erziehung bei einer dritten Person besser wäre als die an sich ordnungsgemäße Erziehung bei den Eltern. (T3) |
1 Ob 580/92 | OGH | 09.06.1992 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Vorkehrungen im Sinne des § 176 ABGB dürfen nicht schon dann getroffen werden, wenn die Verhältnisse beim anderen Elternteil zwar an sich besser wären, die Pflege und Erziehung durch den Obsorgeberechtigten aber keinen Anlass zur Besorgnis bieten. (T4) Veröff: SZ 65/84 |
1 Ob 601/95 | OGH | 04.06.1996 |
Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Entziehung oder Einschränkung der Obsorge im Sinne des § 176 ABGB ist auch dann geboten, wenn der das Kind betreuende Elternteil seinen Erziehungsaufgaben nicht gewachsen ist. (T5) |
7 Ob 200/08z | OGH | 22.10.2008 |
Auch; Beisatz: Die Entziehung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Obsorgeberechtigte die Erziehung vernachlässigt, aber nicht schon dann, wenn die Erziehung beim anderen Elternteil besser wäre. (T6) |
8 Ob 14/10g | OGH | 23.11.2010 |
Auch; Beisatz: Hier: Großeltern. (T7) |
5 Ob 63/13w | OGH | 20.09.2013 |
Auch<br/>Beisatz: Hier: Kein „Günstigkeitsvergleich“. (T8) |
8 Ob 7/14h | OGH | 24.03.2014 |
Auch; Beisatz: Dass ein Kind in sozialen Einrichtungen oder bei Dritten besser versorgt, betreut oder erzogen würde als bei seinen Eltern, rechtfertigt für sich allein noch keinen Eingriff in die elterliche Obsorge. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19780126_OGH0002_0070OB00746_7700000_003
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