Rechtssatz
Je mehr bei den Parteien das Bewusstsein von der Unsicherheit der Rechtslage hervortritt, umso eher ist ein konstitutives Anerkenntnis anzunehmen. Im Zweifel wird man aber einer derartigen Erklärung die weniger weitgehende Wirkung des Geständnisses zuschreiben.
4 Ob 62/76 | OGH | 28.06.1976 |
Veröff: IndS 1977 H6/1071 |
4 Ob 160/80 | OGH | 17.02.1981 |
nur: Je mehr bei den Parteien das Bewusstsein von der Unsicherheit der Rechtslage hervortritt, umso eher ist ein konstitutives Anerkenntnis anzunehmen. (T1) Veröff: EvBl 1981/122 S 385 = DRdA 1982,298 (mit Anmerkung von Apathy) = Arb 9937 |
8 Ob 575/83 | OGH | 12.04.1984 |
nur T1 |
8 Ob 646/89 | OGH | 27.10.1989 |
nur: Im Zweifel wird man aber einer derartigen Erklärung die weniger weitgehende Wirkung des Geständnisses zuschreiben. (T2) |
1 Ob 140/97p | OGH | 27.08.1997 |
Auch; nur T2; Beisatz: Im Zweifel ist einer Erklärung die weniger weit gehende Wirkung eines bloß deklarativen Anerkenntnisses zuzuschreiben. (T3) |
10 Ob 63/18i | OGH | 13.09.2018 |
Beisatz: Bloße Vergleichs- oder Bereinigungsbereitschaft soll aber nicht vorschnell als Anerkenntnis gewertet werden. (T4) |
9 ObA 26/21w | OGH | 24.03.2021 |
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Deklaratives Anerkenntnis. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19760628_OGH0002_0040OB00062_7600000_001