Rechtssatz
Ohne das Vorliegen eines bereits bestehenden Erziehungsnotstandes kann auch auf Schwierigkeiten, die sich aus der Rückkehr des Kindes zu den Eltern in psychischer Hinsicht für dieses ergeben könnten, nicht Bedacht genommen werden, da den Eltern das Recht auf Erziehung des Kindes primär zusteht.
7 Ob 597/78 | OGH | 15.06.1978 |
Beisatz: Sofern kein Missbrauch der Erziehungsgewalt vorliegt - auch § 145 nF. (T1) Veröff: EFSlg 31354 |
1 Ob 532/79 | OGH | 21.02.1979 |
Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Anders wäre es nur, wenn den Eltern das Pflegerecht und Erziehungsrecht zugunsten der Großeltern entzogen wurde. (T2)<br/>Anm: Veröff: EFSlg 33605 = EFSlg 33466 |
2 Ob 611/79 | OGH | 11.03.1980 |
Beis wie T1 |
7 Ob 759/81 | OGH | 05.11.1981 |
Beis wie T1; nur: Da den Eltern das Recht auf Erziehung des Kindes primär zusteht. (T3) |
7 Ob 756/81 | OGH | 26.11.1981 |
nur T3 |
9 Ob 28/04i | OGH | 31.03.2004 |
Vgl; Beisatz: Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob - vor allem bei einem längeren Aufenthalt auf einem Pflegeplatz - die Notwendigkeit der Trennung von den Pflegeeltern zu psychischen Beeinträchtigungen des Kindes und damit zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen würde; dabei stehen aber nur solche zu erwartenden Beeinträchtigungen einer Rückführung des Kindes entgegen, die als nicht bloß vorübergehende Umstellungsschwierigkeiten zu werten sind, sondern eine konkrete, ernste Gefahr für die Entwicklung der Kinder ergeben würden. (T4) |
1 Ob 99/16i | OGH | 30.08.2016 |
Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Das hat auch für den Fall der Prüfung der Obsorgeübertragung an den KJHT zu gelten, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls ohne diese Obsorgeübertragung bestehen (so schon 3 Ob 155/11g). (T5) |
8 Ob 88/21f | OGH | 22.10.2021 |
Vgl; Beis wie T4 nur: Dabei stehen aber nur solche zu erwartenden Beeinträchtigungen einer Rückführung des Kindes entgegen, die als nicht bloß vorübergehende Umstellungsschwierigkeiten zu werten sind, sondern eine konkrete, ernste Gefahr für die Entwicklung der Kinder ergeben würden. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19600517_OGH0002_0060OB00168_6000000_001
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