Rechtssatz
In der Einigung, die Grenze gemäß dem Stande der Katastralmappe festzustellen und zu vermarken, liegt eine Vereinbarung über strittige Rechte an bestimmten Grundteilen, die als ein Vergleich iS des § 1380 ABGB anzusehen ist.
3 Ob 44/56 | OGH | 22.02.1956 |
Auch |
1 Ob 24/05v | OGH | 24.05.2005 |
Auch; Beisatz: Für die Irrtumsanfechtung eines vor einem Zivilgeometer geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs über den Grenzverlauf gelten die Grundsätze der §§ 1385 ff ABGB. (T1) |
6 Ob 256/10f | OGH | 28.01.2011 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Eine vergleichsweise vorgenommene Festlegung der Grenze hat unmittelbar Bedeutung für die Eigentumsverhältnisse. Es ist lediglich zu prüfen, ob ein wirklicher Streit über die Grenze vorlag oder die Parteien nur eine Eigentumsübertragung verschleiern wollten. (T2) |
7 Ob 62/13p | OGH | 17.04.2013 |
Beis wie T2; Beisatz: Die Zustimmungsfiktion des § 25 Abs 2 und 5 VermG greift immer dann, wenn ein Grundeigentümer nicht fristgerecht das Gericht anruft. Ein solcher Fall hat genauso wie eine vergleichsweise Grenzfestlegung unmittelbare Bedeutung für die Eigentumsverhältnisse. Bereits nach Fristablauf stehen die Eigentumsverhältnisse an der fraglichen Grenze kraft unwiderlegbar fingierter Zustimmung und mit unmittelbarer sachenrechtlicher Wirkung auf das Eigentumsrecht fest, ohne dass es auf eine Ersichtlichmachung im Grenzkataster, eine Verbücherung oder den Bescheid einer Behörde ankäme. Einer dem Eintragungsgrundsatz entsprechenden Einverleibung bedarf es nicht. Durch die unwiderlegbare Zustimmungsfiktion des § 25 Abs 5 VermG wird der Grenzverlauf neu in konstitutiver Weise festgelegt. (T3)<br/>Veröff: SZ 2013/39 |
2 Ob 22/17z | OGH | 23.02.2017 |
Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Wirksamkeit des Vergleichs über den Verlauf der Grundstücksgrenze hängt nicht vom vorherigen Vermarken in der Natur ab. Nach dem Grundsatz der Privatautonomie steht es den Parteien frei, die strittige Grenze unter Hinweis auf die Katastralmappe festzulegen, ohne dass dies die Kenntnis voraussetzt, wie diese Grenze in der Natur tatsächlich verläuft. (T4)<br/>Beisatz: Ein Vergleich über den Grenzverlauf führt bei nicht in den Grenzkataster aufgenommenen Grundstücken zu einer Berichtigung der Grenze, ohne dass es weiterer Schritte bedürfte. (T5) |
6 Ob 107/19g | OGH | 24.10.2019 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Auf eine zeitlich davor stattgefundene großflächige Bodenverschiebung käme es diesfalls nicht an. (T6)<br/>Veröff: SZ 2019/100 |
6 Ob 22/20h | OGH | 20.02.2020 |
Beis wie T2; Beis wie T4 nur: Nach dem Grundsatz der Privatautonomie steht es den Parteien frei, die strittige Grenze unter Hinweis auf die Katastralmappe festzulegen, ohne dass dies die Kenntnis voraussetzt, wie diese Grenze in der Natur tatsächlich verläuft. (T7)<br/>Beis wie T5 |
6 Ob 142/21g | OGH | 22.12.2021 |
Beisatz nur wie T4<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/113 |
Dokumentnummer
JJR_19540407_OGH0002_0020OB00831_5300000_001
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