OGH 2Ob831/53; 3Ob44/56; 8Ob31/67; 7Ob123/71; 3Ob150/74; 1Ob29/80; 1Ob193/98h; 1Ob24/05v; 9Ob30/08i; 6Ob256/10f; 6Ob273/11g; 7Ob62/13p; 7Ob27/13s; 1Ob202/13g; 2Ob22/17z; 9Ob77/17i; 1Ob12/19z; 6Ob107/19g; 6Ob22/20h; 6Ob142/21g (RS0013881)

OGH2Ob831/53; 3Ob44/56; 8Ob31/67; 7Ob123/71; 3Ob150/74; 1Ob29/80; 1Ob193/98h; 1Ob24/05v; 9Ob30/08i; 6Ob256/10f; 6Ob273/11g; 7Ob62/13p; 7Ob27/13s; 1Ob202/13g; 2Ob22/17z; 9Ob77/17i; 1Ob12/19z; 6Ob107/19g; 6Ob22/20h; 6Ob142/21g22.12.2021

Rechtssatz

In der Einigung, die Grenze gemäß dem Stande der Katastralmappe festzustellen und zu vermarken, liegt eine Vereinbarung über strittige Rechte an bestimmten Grundteilen, die als ein Vergleich iS des § 1380 ABGB anzusehen ist.

Normen

ABGB §851
ABGB §1380 A
ABGB §1385 A

2 Ob 831/53OGH07.04.1954
3 Ob 44/56OGH22.02.1956

Auch

8 Ob 31/67OGH28.02.1967

Veröff: SZ 40/29

7 Ob 123/71OGH10.09.1971
3 Ob 150/74OGH17.09.1974
1 Ob 29/80OGH12.11.1980
1 Ob 193/98hOGH24.11.1998

Ähnlich

1 Ob 24/05vOGH24.05.2005

Auch; Beisatz: Für die Irrtumsanfechtung eines vor einem Zivilgeometer geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs über den Grenzverlauf gelten die Grundsätze der §§ 1385 ff ABGB. (T1)

9 Ob 30/08iOGH08.10.2008

Auch; Beis wie T1

6 Ob 256/10fOGH28.01.2011

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Eine vergleichsweise vorgenommene Festlegung der Grenze hat unmittelbar Bedeutung für die Eigentumsverhältnisse. Es ist lediglich zu prüfen, ob ein wirklicher Streit über die Grenze vorlag oder die Parteien nur eine Eigentumsübertragung verschleiern wollten. (T2)

6 Ob 273/11gOGH12.01.2012
7 Ob 62/13pOGH17.04.2013

Beis wie T2; Beisatz: Die Zustimmungsfiktion des § 25 Abs 2 und 5 VermG greift immer dann, wenn ein Grundeigentümer nicht fristgerecht das Gericht anruft. Ein solcher Fall hat genauso wie eine vergleichsweise Grenzfestlegung unmittelbare Bedeutung für die Eigentumsverhältnisse. Bereits nach Fristablauf stehen die Eigentumsverhältnisse an der fraglichen Grenze kraft unwiderlegbar fingierter Zustimmung und mit unmittelbarer sachenrechtlicher Wirkung auf das Eigentumsrecht fest, ohne dass es auf eine Ersichtlichmachung im Grenzkataster, eine Verbücherung oder den Bescheid einer Behörde ankäme. Einer dem Eintragungsgrundsatz entsprechenden Einverleibung bedarf es nicht. Durch die unwiderlegbare Zustimmungsfiktion des § 25 Abs 5 VermG wird der Grenzverlauf neu in konstitutiver Weise festgelegt. (T3)<br/>Veröff: SZ 2013/39

7 Ob 27/13sOGH23.05.2013

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/52

1 Ob 202/13gOGH19.12.2013

Vgl; Beis wie T2

2 Ob 22/17zOGH23.02.2017

Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Wirksamkeit des Vergleichs über den Verlauf der Grundstücksgrenze hängt nicht vom vorherigen Vermarken in der Natur ab. Nach dem Grundsatz der Privatautonomie steht es den Parteien frei, die strittige Grenze unter Hinweis auf die Katastralmappe festzulegen, ohne dass dies die Kenntnis voraussetzt, wie diese Grenze in der Natur tatsächlich verläuft. (T4)<br/>Beisatz: Ein Vergleich über den Grenzverlauf führt bei nicht in den Grenzkataster aufgenommenen Grundstücken zu einer Berichtigung der Grenze, ohne dass es weiterer Schritte bedürfte. (T5)

9 Ob 77/17iOGH30.01.2018

Vgl auch; Beis wie T4

1 Ob 12/19zOGH23.01.2019

Vgl auch; Beis wie T4

6 Ob 107/19gOGH24.10.2019

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Auf eine zeitlich davor stattgefundene großflächige Bodenverschiebung käme es diesfalls nicht an. (T6)<br/>Veröff: SZ 2019/100

6 Ob 22/20hOGH20.02.2020

Beis wie T2; Beis wie T4 nur: Nach dem Grundsatz der Privatautonomie steht es den Parteien frei, die strittige Grenze unter Hinweis auf die Katastralmappe festzulegen, ohne dass dies die Kenntnis voraussetzt, wie diese Grenze in der Natur tatsächlich verläuft. (T7)<br/>Beis wie T5

6 Ob 142/21gOGH22.12.2021

Beisatz nur wie T4<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/113

Dokumentnummer

JJR_19540407_OGH0002_0020OB00831_5300000_001