Rechtssatz
Eine Rechtsrüge, die ohne inhaltliche Argumentation bloß auf eine Lehrmeinung verweist, ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
13 Os 151/03 | OGH | 17.12.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Legt der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechtsansicht hingegen deutlich und bestimmt die Argumentation einer Stelle im wissenschaftlichen Schrifttum dar - sei es durch deren Wiedergabe in der Rechtsmittelschrift, sei es durch exakte Bezeichnung einer ohne weiteres zugänglichen Fundstelle oder durch der Rechtsmittelschrift (die sich darauf bezieht) beigelegte Rechtsgutachten -, und argumentiert der solcherart Zitierte seinerseits methodengerecht, entspricht die Rechts- oder Subsumtionsrüge ebenso den prozessualen Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie wenn sich der Rechtsmittelwerber auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes selbst beruft. (T1) |
12 Os 50/04 | OGH | 17.06.2004 |
Vgl; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf nicht näher bezeichnete Gesetzesmaterialien und oberstgerichtliche Entscheidungen ohne inhaltliche Argumentation. (T2) |
11 Os 61/06i | OGH | 19.09.2006 |
Auch; Beisatz: „Methodengerecht heißt folgerichtig aus dem Gesetz entwickelt." (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20030211_OGH0002_0110OS00002_0300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)