OGH 10ObS73/93; 10ObS264/95; 10ObS2141/96t; 10ObS155/00t; 10ObS50/01b; 10ObS97/12f; 10ObS111/17x; 10ObS75/20g (RS0084679)

OGH10ObS73/93; 10ObS264/95; 10ObS2141/96t; 10ObS155/00t; 10ObS50/01b; 10ObS97/12f; 10ObS111/17x; 10ObS75/20g28.7.2020

Rechtssatz

Die zur Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse zählende Nahrungsaufnahme ist im allgemeinen eine zumindest überwiegend dem privaten unversicherten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit.

Normen

ASVG §175 Abs1
ASVG §175 Abs2 Z7

10 ObS 73/93OGH27.04.1993

Veröff: DRdA 1994,262 (Ritzberger-Moser)

10 ObS 264/95OGH09.01.1996

Auch; Beisatz: Der Einkauf von Lebensmitteln für die folgenden Tage ist keine in diesem Sinne unaufschiebbare Verrichtung und kann daher der Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG nicht subsumiert werden. (T1)

10 ObS 2141/96tOGH22.10.1996

Vgl; Beisatz: Das Trinken aus einer Weinflasche am Vormittag während der Arbeitszeit dient nicht der Befriedigung eines lebensnotwendigen Bedürfnisses und stellt eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar. (T2)

10 ObS 155/00tOGH27.06.2000

Vgl auch; Beisatz: Der Versicherungsschutz entfällt, wenn sich der Dienstreisende rein persönlichen, für die Betriebstätigkeit nicht mehr wesentlichen und von dieser nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet. (T3)

10 ObS 50/01bOGH20.03.2001

Vgl; Beisatz: Essen und Trinken sind regelmäßig unaufschiebare notwendige Handlungen, um die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und es ihm so zu ermöglichen, seine betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. (T4)

10 ObS 97/12fOGH24.07.2012

Auch; Beisatz: Hier: Schluck aus einer am Arbeitsweg erworbenen Mineralwasserflasche, in der sich eine ätzende Flüssigkeit (Industrielauge) befand. (T5)

10 ObS 111/17xOGH13.09.2017

Vgl; Beisatz: Hier: Versicherungsschutz bei Sturz nach Einräumen von benutztem Essgeschirr in den Geschirrspüler einer Betriebsküche bejaht. (T6)

10 ObS 75/20gOGH28.07.2020

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Kein Versicherungsschutz bei Unfall auf dem Weg zu einem ca. 2 Kilometer entfernten Lokal zur Nahrungsaufnahme während einer Dienstreise. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19930427_OGH0002_010OBS00073_9300000_002