Rechtssatz
Der Abschluss einer Urlaubsvereinbarung bedarf einer übereinstimmender Willenserklärung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Beginn und das Ende des Erholungsurlaubes; diese Erklärung kann ausdrücklich aber auch schlüssig erfolgen.
9 ObA 65/08m | OGH | 05.06.2008 |
nur: Der Abschluss einer Urlaubsvereinbarung bedarf einer übereinstimmender Willenserklärung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Beginn und das Ende des Erholungsurlaubes. (T1) |
9 ObA 160/11m | OGH | 29.03.2012 |
Auch; Beisatz: Ob dergestalt eine Urlaubsvereinbarung abgeschlossen wurde, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19890614_OGH0002_009OBA00128_8900000_001
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