Normen
1 Ob 205/74 | OGH | 04.12.1974 |
Veröff: SZ 47/141 = EvBl 1975/177 S 354 |
8 Ob 511/93 | OGH | 04.02.1993 |
nur: Das Pflegschaftsverfahren wird also geführt, um diesen Schutz zu<br/>gewährleisten, nicht aber um Dritten Möglichkeiten einzuräumen, die<br/>ihnen sonst nicht zukommen. (T1) |
1 Ob 109/02i | OGH | 25.06.2002 |
Auch; Beisatz: Auf die Akteneinsicht im Außerstreitverfahren sind die Bestimmungen des § 219 ZPO und des § 170 GeO sinngemäß anzuwenden. (T2) Beisatz: § 2 Abs 3 Z 10 AußStrG macht es dem Gericht nicht nur zur Pflicht, alle zur Wahrung der körperlichen Integrität der Verfahrensparteien erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, sondern auch, den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten. Unter diesen Schutz können auch Daten des Privatlebens (hier: Adresse und Name des Arbeitgebers) fallen. (T3) |
4 Ob 208/02w | OGH | 15.10.2002 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Auch nahen Angehörigen ist die Akteneinsicht zu verweigern, wenn es um Daten geht, die den Geisteszustand einer Verfahrenspartei in einem Verfahren zur Überprüfung, ob ein Sachwalter zu bestellen ist, betreffen.(T4) |
7 Ob 48/03i | OGH | 19.03.2003 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2003/22 |
8 Ob 71/03d | OGH | 26.06.2003 |
Vgl auch; nur: Einem künftigen Prozeßgegner eines Pflegebefohlenen ist keine Akteneinsicht in den Pflegschaftsakt zu gewähren. (T5) |
3 Ob 298/05b | OGH | 21.12.2005 |
nur T5; Beisatz: Einem künftigen Prozessgegner des Pflegebefohlenen ist - auch nach dessen Ableben - wegen dessen zu wahrenden Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Tatsachen aus dem Bereich der Familien- und Vermögensverhältnisse grundsätzlich keine Akteneinsicht zu gewähren. (T6) |
9 Ob 15/07g | OGH | 30.05.2007 |
Vgl auch; nur T5; Beisatz: Einem künftigen Prozessgegner ist keine Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt zu gewähren. (T7) |
6 Ob 136/20y | OGH | 31.08.2020 |
Vgl; Beis wie T7 |
7 Ob 211/20k | OGH | 17.12.2020 |
Dokumentnummer
JJR_19741204_OGH0002_0010OB00205_7400000_001
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