OGH 1Ob205/74 (RS0005812)

OGH1Ob205/7417.12.2020

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 170 Abs 1 und 2 Geo können nicht ohne Bedachtnahme auf Wesen und Zweck des Pflegschaftsverfahrens verstanden werden. Diese ergeben sich aus der Bestimmung des § 21 ABGB, wonach Minderjährige unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen. Das Pflegschaftsverfahren wird also geführt, um diesen Schutz zu gewährleisten, nicht aber um Dritten Möglichkeiten einzuräumen, die ihnen sonst nicht zukommen. Einem künftigen Prozeßgegner eines Pflegebefohlenen ist daher keine Akteneinsicht in den Pflegschaftsakt zu gewähren.

Normen

AußStrG §2 A
Geo §170
MRK Art8 IV3b
ZPO §219

1 Ob 205/74OGH04.12.1974

Veröff: SZ 47/141 = EvBl 1975/177 S 354

8 Ob 511/93OGH04.02.1993

nur: Das Pflegschaftsverfahren wird also geführt, um diesen Schutz zu<br/>gewährleisten, nicht aber um Dritten Möglichkeiten einzuräumen, die<br/>ihnen sonst nicht zukommen. (T1)

1 Ob 109/02iOGH25.06.2002

Auch; Beisatz: Auf die Akteneinsicht im Außerstreitverfahren sind die Bestimmungen des § 219 ZPO und des § 170 GeO sinngemäß anzuwenden. (T2) Beisatz: § 2 Abs 3 Z 10 AußStrG macht es dem Gericht nicht nur zur Pflicht, alle zur Wahrung der körperlichen Integrität der Verfahrensparteien erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, sondern auch, den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten. Unter diesen Schutz können auch Daten des Privatlebens (hier: Adresse und Name des Arbeitgebers) fallen. (T3)

4 Ob 208/02wOGH15.10.2002

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Auch nahen Angehörigen ist die Akteneinsicht zu verweigern, wenn es um Daten geht, die den Geisteszustand einer Verfahrenspartei in einem Verfahren zur Überprüfung, ob ein Sachwalter zu bestellen ist, betreffen.(T4)

7 Ob 48/03iOGH19.03.2003

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2003/22

8 Ob 71/03dOGH26.06.2003

Vgl auch; nur: Einem künftigen Prozeßgegner eines Pflegebefohlenen ist keine Akteneinsicht in den Pflegschaftsakt zu gewähren. (T5)

3 Ob 298/05bOGH21.12.2005

nur T5; Beisatz: Einem künftigen Prozessgegner des Pflegebefohlenen ist - auch nach dessen Ableben - wegen dessen zu wahrenden Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Tatsachen aus dem Bereich der Familien- und Vermögensverhältnisse grundsätzlich keine Akteneinsicht zu gewähren. (T6)

9 Ob 15/07gOGH30.05.2007

Vgl auch; nur T5; Beisatz: Einem künftigen Prozessgegner ist keine Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt zu gewähren. (T7)

6 Ob 136/20yOGH31.08.2020

Vgl; Beis wie T7

7 Ob 211/20kOGH17.12.2020

Dokumentnummer

JJR_19741204_OGH0002_0010OB00205_7400000_001

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