OGH 1Ob16/83; 1Ob43/86; 1Ob630/87; 3Ob249/08a; 1Ob74/09b; 9Ob37/11y; 5Ob21/19b (RS0010569)

OGH1Ob16/83; 1Ob43/86; 1Ob630/87; 3Ob249/08a; 1Ob74/09b; 9Ob37/11y; 5Ob21/19b13.6.2019

Rechtssatz

Bestehen zwischen Nachbarn vertragliche oder öffentlich-rechtliche Beziehungen, sind nur diese für daraus entstehende Ersatzansprüche für Schäden maßgebend; zur Anwendung des Nachbarrechtes und damit zur Gewährung von verschuldensunabhängigen Ausgleichsansprüchen besteht kein Anlass.

Normen

ABGB §364 A
ABGB §364a
ABGB §861
ABGB §1295 Ia6

1 Ob 16/83OGH15.06.1983

SZ 56/94 = MietSlg 35021

1 Ob 43/86OGH18.02.1987
1 Ob 630/87OGH21.10.1987
3 Ob 249/08aOGH25.02.2009

Beisatz: Dem liegt zu Grunde, dass die verschuldensunabhängigen Ausgleichsansprüche aus der nachbarrechtlichen Beziehung ein Äquivalent dafür bieten sollen, dass Nachbarn im bestimmten Umfang unfreiwillig Einwirkungen dulden müssen. Liegt der Einwirkung hingegen eine Zustimmung, etwa ausgehend von einer vertraglichen Gestattung, zu Grunde, besteht kein Anlass für diese Ausgleichsgewährung. (T1)

1 Ob 74/09bOGH08.09.2009

Auch

9 Ob 37/11yOGH25.11.2011

Vgl

5 Ob 21/19bOGH13.06.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19830616_OGH0002_0010OB00016_8300000_001