OGH 1Ob614/87; 5Ob566/88; 6Ob1563/91; 4Ob536/92; 8Ob606/92; 9Ob359/97b; 1Ob297/02m; 4Ob4/18v (RS0010877)

OGH1Ob614/87; 5Ob566/88; 6Ob1563/91; 4Ob536/92; 8Ob606/92; 9Ob359/97b; 1Ob297/02m; 4Ob4/18v23.1.2018

Rechtssatz

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach der Erwerber von Gegenständen, die häufig unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, zu besonderen Nachforschungen verpflichtet sei, sind dann nicht anwendbar, wenn die Weiterveräußerung der Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns an den Letztabnehmer erfolgt. Es greift vielmehr der Gutglaubensschutz des § 366 HGB ein. Aus der Kenntnis des Eigentumsvorbehaltes ergibt sich keineswegs, daß der Erwerber den Mangel der Verfügungsermächtigung kannte oder seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.

Normen

ABGB §367 A
ABGB §367 C
ABGB §368
ABGB §1063 A2
HGB §366

1 Ob 614/87OGH24.06.1987

ÖBA 1988,88 = SZ 60/120 = JBl 1988,314 (Czernak) = RdW 1988,84

5 Ob 566/88OGH08.06.1988

auch; Beisatz: Verlängerter Eigentumsvorbehalt bedeutet auch Veräußerungsermächtigung unter Bedingung der zumindest gleichzeitigen Zession des Veräußerungserlöses bis zur Höhe des aushaftenden (Vorbehalts-)Kaufpreises. (T1)<br/>Anm: Veröff: ÖBA 1989,188 (Holzner) = EvBl 1989/11 S 48 = RdW 1989,23

6 Ob 1563/91OGH23.01.1992

Auch

4 Ob 536/92OGH07.07.1992

Auch; Beisatz: Anders läge der Fall nur, wenn der Veräußerer die Ware erkennbar nicht zum Zweck der Veräußerung, sondern für seinen eigenen Bedarf als Letztabnehmer (z.B. als Anlagegut) erworben hat, weil in diesen Fällen für den Lieferanten keine Veranlassung besteht, dem Käufer die Ermächtigung zur Weiterveräußerung zu erteilen. (T2) = ÖBA 1993,156 (Bollenberger)

8 Ob 606/92OGH19.05.1993

Vgl auch

9 Ob 359/97bOGH28.01.1998

Auch; nur: Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach der Erwerber von Gegenständen, die häufig unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, zu besonderen Nachforschungen verpflichtet sei, sind dann nicht anwendbar, wenn die Weiterveräußerung der Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns an den Letztabnehmer erfolgt. (T3); Beis wie T2

1 Ob 297/02mOGH24.02.2003

Beis wie T2

4 Ob 4/18vOGH23.01.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19870624_OGH0002_0010OB00614_8700000_001

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