HGB § 366 Abs 1
Aus der Kenntnis des Eigentumsvorbehaltes ergibt sich noch nicht, daß der Erwerber nicht doch die Verfügungsermächtigung des Veräußerers ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen konnte. Der Gutglaubensschutz des § 366 Abs 1 HGB greift ein, wenn der Vorbehaltskäufer die Waren, die er zum Zweck der Weiterveräußerung erworben hat, im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verkauft, dazu aber ausnahmsweise keine Verfügungsermächtigung hat oder diese überschreitet1).