Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist nur bei völligem Ausschluss von der Verhandlung gegeben.
2 Ob 501/87 | OGH | 28.10.1987 |
Beisatz: Gewährung des Gehörs besteht in der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zustellung aller wesentlichen Schriftsätze des Gegners, gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen, in der Ladung zu Tagsatzungen und zur mündlichen Verhandlung und in der Anhörung bei der mündlichen Verhandlung. (T1) |
9 ObA 156/87 | OGH | 10.02.1988 |
Beisatz: Beschränkungen im Rechtsmittelverfahren treffen hingegen beide Parteien gleichermaßen. (T2) |
10 ObS 140/88 | OGH | 31.05.1988 |
Vgl auch; Beisatz: Dadurch, dass eine Partei weder vom Erstgericht noch vom Berufungsgericht als Partei vernommen wurde, wurde ihr nicht die Möglichkeit entzogen, vor diesen Gerichten zu verhandeln. (T3) |
10 ObS 272/88 | OGH | 25.10.1988 |
Auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen § 75 Abs 2 ASGG könnte nur einen Verfahrensmangel darstellen. (T4) <br/>Veröff: SSV-NF 2/116 |
8 Ob 24/88 | OGH | 13.07.1989 |
Auch; Beisatz: Die Unterlassung der Parteienvernehmung kann keine Nichtigkeit, sondern nur - je nach den Umständen des Einzelfalles - einen einfachen Verfahrensmangel bewirken. (T5) |
2 Ob 519/95 | OGH | 06.04.1995 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund wird dann hergestellt, wenn eine Partei durch eine gesetzwidrige Vorgangsweise gehindert wird, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen, wenn eine solche zwingend vorgeschrieben ist. (T6) |
10 ObS 67/97v | OGH | 18.03.1997 |
Auch; Beisatz: Wurde eine unvertretene Partei ordnungsgemäß geladen und teilte sie daraufhin dem Gericht mit, dass sie infolge Geldmangels zur Verhandlung nicht erscheinen werde, so ist der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nicht gegeben. (T7) |
3 Ob 256/98p | OGH | 16.12.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Wenn in § 477 ZPO von der Verhinderung an der Teilnahme an der Verhandlung die Rede ist, muss für den Bereich der EO dasselbe für eine vorgeschriebene Einvernehmung gelten, die nach Wahl des Exekutionsgerichtes mündlich oder schriftlich erfolgen kann. (T8) |
8 Ob 20/98v | OGH | 26.11.1998 |
Beis wie T2; Beisatz: Zumal das rechtliche Gehör im österreichischen Zivilprozess grundsätzlich vor der Entscheidung gewährt wird und danach nur dort eingeräumt ist, wo es das Gesetz ausdrücklich anordnet. (T9) |
3 Ob 28/99k | OGH | 28.06.1999 |
Vgl auch; Beis wie T8<br/>Veröff: SZ 72/108 |
1 Ob 264/01g | OGH | 22.10.2001 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Eine mündliche Verhandlung ist im Obsorgeverfahren nicht (zwingend) vorgesehen. (T10) |
10 ObS 100/03h | OGH | 08.04.2003 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Partei war im gesamten Verfahren anwaltlich vertreten, "verhandelte" somit durch diesen gewählten Vertreter und konnte durch diesen auch ihr Vorbringen uneingeschränkt erstatten. (T11) |
6 Ob 149/06i | OGH | 31.08.2006 |
Auch; Beisatz: Die Zurückweisung eines Schriftsatzes stellt nur dann den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO her, wenn dadurch der Partei die Möglichkeit, zu verhandeln, tatsächlich entzogen wurde. (T12) |
5 Ob 226/06f | OGH | 14.12.2006 |
Vgl; Beisatz: Eine das Gebot des rechtlichen Gehörs ausreichend erfüllende Ladung zu einer mündlichen Verhandlung in der Hauptsache liegt dann nicht vor, wenn die Ladung bloß zu einer auf die Erörterung und Entscheidung einer Prozesseinrede eingeschränkten Verhandlung erfolgte. Die Partei muss dann nicht mit einem sofortigen Eingehen in die Sache und einer Verhandlung in der Sache bzw entsprechenden Säumnisfolgen rechnen. Ein nach § 396 Abs 2 ZPO gefälltes Versäumungsurteil ist daher aufgrund des ungesetzlichen Zustellvorganges mit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO behaftet. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19760826_OGH0002_0070OB00042_7600000_001
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