OGH 10ObS67/97v

OGH10ObS67/97v18.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Becke (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Sejfulah O*****, vertreten durch Dr.Dipl.Dolm.Johann Zivic, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.Oktober 1996, GZ 7 Rs 214/96h-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26.November 1991, GZ 23 Cgs 50/91-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

In der Revision wird darauf verwiesen, daß sich das Berufungsgericht nicht mit der vom Kläger selbst in einer Eingabe vom 21.11.1991 an das Erstgericht "eventualiter" behaupteten Nichtigkeit, allenfalls Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen seiner in Ermangelung vorhandener Geldmittel nicht möglichen Anreise zur mündlichen Verhandlung am 26.11.1991 auseinandergesetzt habe. Dabei wird übersehen und übergangen, daß derartiges in der für das Berufungsgericht grundsätzlich allein maßgeblichen und anwaltlich verfaßten Berufungsschrift vom 6.12.1995 weder ausdrücklich noch auch nur andeutungsweise (sodaß unter Umständen eine Umdeutung im Sinne des § 84 Abs 2 ZPO möglich gewesen wäre) geltend gemacht worden war. Es war aber auch nicht die Beiziehung eines weiteren medizinischen Sachverständigen aus dem Fach der Lungenheilkunde oder etwa eine ungenügende Erörterung der Gutachten der beigezogenen Sachverständigen (speziell zur Frage einer allfälligen prognostizierbaren Krankenstandsdauer) gerügt worden. Es entspricht der seit SSV-NF 1/68 ständigen Rechtsprechung des Senates, daß Verfahrensmängel in erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (ebenso auch 10 ObS 217/95, 10 ObS 2367/96b uam). Soweit gerügt wird, daß dem Kläger kein rechtliches Gehör gewährt und das (erstinstanzliche) Verfahren damit mit Nichtigkeit behaftet sei, ist darauf zu verweisen, daß nach dem gemäß § 215 Abs 1 ZPO vollen Beweis liefernden Protokoll der Streitverhandlung vom 26.11.1991 das bereits einleitend genannte Mitteilungsschreiben des Klägers an das Gericht gleich zu Beginn derselben ausführlich dargetan und vom anwesenden Dolmetscher für das Gericht übersetzt wurde. Daraus ergab sich aber lediglich - soweit für die Frage dieses Rechtsmittelgrundes relevant -, daß der Kläger zu diesem Termin (von welchem er nach eigenem Bekunden Kenntnis hatte und ordnungsgemäß geladen worden war) nicht erscheinen werde; damit kann aber davon, daß ihm "die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde" (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO), keine Rede sein.

Entgegen der zu Beginn des Rechtsmittelschriftsatzes gegebenen Erklärung enthält dieser keine Rechtsrüge.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Gründe, die einen Kostenersatz aus Billigkeit rechtfertigen könnten, können nicht angenommen werden.

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