Spruch:
Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, verworfen. Im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers auf Zuerkennung einer Invalidiätspension ab, weil der Kläger, dessen Invalidität nach § 255 Abs. 3 ASVG zu beurteilen sei, nach seinem Leistungskalkül noch auf eine ganze Reihe von Tätigkeiten verwiesen werden könne.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und billigte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes.
In der Revision macht der Kläger ohne Anführung eines Nichtigkeitsgrundes Nichtigkeit des Verfahrens geltend, weil die Vorinstanzen nicht von Amts wegen eine mündliche Erörterung der Sachverständigengutachten angeordnet haben. Von einer Nichtigkeit kann keine Rede sein. Der einzige, allenfalls in Betracht kommende Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs. 1 Z 4 ZPO liegt nur dann vor, wenn einer Partei die Möglichkeit genommen wurde, vor Gericht zu verhandeln oder sich zu äußern, nicht aber bei einem allfälligen Verstoß gegen § 75 (2) ASGG, der nur einen Verfahrensmangel darstellen könnte (vgl. Kuderna ASGG Erl. 3 zu § 75). Die in der Revision behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die ausführliche rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.
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