Spruch:
Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben. Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeit" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG Nov BGBl I Nr 1/2002).
Weder der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO noch jener der Nichtigkeit nach § 503 Z 1 ZPO liegen vor. Die in der Revision dazu vorgetragenen Argumente stellen im Wesentlichen eine Wiederholung der bereits in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmängel erster Instanz (unterlassene Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens und unterlassene Parteienvernehmung) dar, deren Vorliegen vom Berufungsgericht nach Prüfung verneint wurde. Nach ständiger Rechtsprechung können angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, auch in Sozialrechtssachen im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 9/40; 7/74 mwN uva). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden noch ein weiteres (medizinisches) Sachverständigengutachten einzuholen oder die Parteienvernehmung des Klägers durchzuführen gewesen wäre, gehört ebenfalls zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden. Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge des Klägers auseinandergesetzt, sodass auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist. Der Kläger verkennt auch das Wesen des Nichtigkeitsgrundes des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO: Der Kläger war nämlich bereits im gesamten erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich, also qualifiziert im Sinne des § 40 Abs 1 Z 1 ASGG, vertreten, "verhandelte" somit durch diesen gewählten Vertreter und konnte durch diesen (im Rahmen des "rechtlichen Gehörs") auch sein Vorbringen uneingeschränkt erstatten. In der (bloßen) Unterlassung seiner Einvernahme als Partei bzw der Einholung eines orthopädischen Gutachtens kann somit keinesfalls ein Nichtigkeitsgrund, sondern bestenfalls ein Verfahrensmangel liegen, welcher jedoch - wie bereits ausgeführt, schon vom Berufungsgericht verneint wurde.
Letztlich kann auch von einer Nichtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 503 Z 1 iVm § 477 Abs 1 Z 9 ZPO keine Rede sein. Das Urteil der zweiten Instanz ist überprüfbar, es ist ausreichend begründet und es ist auch der Urteilsspruch nicht in sich selbst widersprüchlich (vgl MGA, ZPO15 ENr 117 zu § 477 mwN ua).
Der im § 503 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund, dass das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, kann schon deshalb nicht vorliegen, weil das Berufungsgericht mangels einer gesetzmäßigen Ausführung des entsprechenden Berufungsgrundes keine rechtliche Beurteilung der Sache vornehmen konnte. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann aber in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 10/102 mwN ua; RIS-Justiz RS0043231).
Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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