OGH 12Os48/08p (RS0123909)

OGH12Os48/08p22.2.2017

Rechtssatz

Eine Differenzierung zwischen Straftaten nach § 28a Abs 1 SMG, welche durch eine einzige Tathandlung begangen werden, und solchen, welche über einen von Anfang an bestehenden Additionsvorsatz durch sukzessive Tathandlungen erfüllt werden, sieht die auf eine „Straftat nach Abs 1" abstellende Qualifikationsregelung nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG nicht vor. Daher bezieht sich auch die Gewerbsmäßigkeitsqualifikation auf ein im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit verwirklichtes Verbrechen gemäß § 28a Abs 1 SMG.

Normen

SMG §28a Abs1
SMG §28a Abs2 Z1

12 Os 48/08pOGH15.05.2008
11 Os 117/08bOGH16.09.2008

Beisatz: Um bei Erfüllung des Tatbestands nach § 28a Abs 1 SMG feststellen zu können, ob der Täter mit der Absicht auf dessen wiederkehrende Begehung handelte, bedarf es weiterhin einer gedanklichen Abtrennung nach Verwirklichung einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG, weil sonst gewerbsmäßige Begehung weder bei sukzessiver Verbrechensverwirklichung noch bei qualifizierten Einzeltaten möglich wäre und § 28a Abs 2 Z 1 SMG ohne Anwendungsbereich bliebe. (T1); Beisatz: Mit ablehnender Stellungnahme zu der im Einführungserlass des BMJ zur SMG-Novelle 2007 diesbezüglich vertretenen Rechtsansicht. (T2)

12 Os 73/08iOGH19.06.2008

Auch

14 Os 121/10sOGH16.11.2010

Vgl

11 Os 74/11hOGH30.06.2011

Vgl auch

13 Os 98/11bOGH13.10.2011

Auch

11 Os 116/11kOGH17.11.2011

Vgl; Beisatz: Verantwortet ein Täter infolge eines von vornherein bestehenden Willens auf kontinuierliche Begehung einer als Suchtgifthandel inkriminierten Tatmodalität und eines daran geknüpften Additionsvorsatzes die selbständige Qualifikation des § 28a Abs 1 SMG, liegt bei einem kontinuierlichen Überlassen ab Überschreiten der Grenzmenge zufolge Spezialität keine die Qualifikation des § 27 Abs 4 Z 1 SMG auslösende Handlung nach § 27 Abs 1 oder 2 SMG vor, siehe RS0127300). (T3)

13 Os 14/15fOGH15.04.2015

Vgl

13 Os 138/16tOGH22.02.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_20080515_OGH0002_0120OS00048_08P0000_002