Normen
6 Ob 110/07f | OGH | 07.11.2007 |
4 Ob 50/11y | OGH | 09.08.2011 |
Vgl; Beisatz: Ist eine den Wohlverhaltensregeln des WAG 1997 unterliegende Bank wirtschaftlich eng mit der Emittentin ver‑ und in den Vertrieb der Finanzprodukte eingebunden, ist sie verpflichtet, sich über das Geschäftsmodell und das Vorliegen der dafür erforderlichen Konzessionen zu erkundigen und Anleger über deren Fehlen und etwaige für die Anlageentscheidung relevante, interne Besonderheiten bei der Abwicklung (hier: Einschränkung der Verkehrsfähigkeit der Genussscheine) aufzuklären. (T1); Beisatz: Zu den Interessenwahrungspflichten einer reinen Depotbank siehe RS0127117. (T2) |
4 Ob 129/12t | OGH | 17.12.2012 |
Vgl; Beisatz: Zur Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank, die dieses ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen eingebunden hat, siehe RS0128476. (T3); Veröff: SZ 2012/139 |
8 Ob 104/12w | OGH | 24.01.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Auch eine reine Depotbank ist in gewissen Sonderkonstellationen zur Aufklärung und Warnung des Kunden verpflichtet. Eine solche Sonderkonstellation kann vor allem in Situationen angenommen werden, in denen der Vermögensverwalter von einem Dritten Provisionen für bestimmte Anlageentscheidungen erhält. (T4); Veröff: SZ 2013/9 |
6 Ob 193/15y | OGH | 26.11.2015 |
Auch; nur: Sich „um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen" beinhaltet vor allem auch die Verpflichtung Kunden Retrozessionsvereinbarungen („Kick-back"-Vereinbarungen) offenzulegen. Die durch eine Retrozessionsvereinbarung geschaffene Gefährdung der Kundeninteressen besteht darin, dass ein Anreiz geschaffen wird, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der für den Kunden des Vermögensverwalters über die Bank abzuwickelnden Geschäfte nicht allein das Interesse des Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen. (T5) |
8 Ob 109/16m | OGH | 29.06.2017 |
Auch; nur T5; Beisatz: Diese für die Vermögensberatung entwickelte Rechtsprechung ist jedenfalls dann für die bloße Anlageberatung (Vermittlung) zu übernehmen, wenn der Kunde für die Beratung und Vermittlung der Anlage selbst ein Entgelt (Provision) leistet, weil er in diesem Fall nicht annehmen muss, dass der Wertpapierdienstleister bei Auswahl bestimmter Produkte zusätzlich Vergütungen von anderer Seite erhält und dadurch die Gefahr entsteht, dass der Dienstleister nicht ausschließlich in seinem Interesse tätig wird. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20071107_OGH0002_0060OB00110_07F0000_010
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