OGH 14Os114/00 (RS0114637)

OGH14Os114/0012.6.2017

Rechtssatz

Ebenso wie privat erworbenes Wissen einen Beamten nicht zu amtlicher Tätigkeit verpflichtet (weil der Staat darauf kein Recht hat), wird umgekehrt die nur für dienstliche Belange bestehende rechtliche Möglichkeit, das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) und jenes auf Verschwiegenheit von bei Trägern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten Personen (§ 9 KAG) zu durchbrechen, ohne dienstliche Rechtfertigung und solcherart rechtsschädigend von Beamten in Anspruch genommen.

Normen

StGB §302

14 Os 114/00OGH30.01.2001
13 Os 5/03OGH19.02.2003

nur: Ebenso wie privat erworbenes Wissen einen Beamten nicht zu amtlicher Tätigkeit verpflichtet (weil der Staat darauf kein Recht hat), wird umgekehrt die nur für dienstliche Belange bestehende rechtliche Möglichkeit, das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) zu durchbrechen, ohne dienstliche Rechtfertigung und solcherart rechtsschädigend von Beamten in Anspruch genommen. (T1)

12 Os 2/09zOGH26.03.2009

Vgl; Beisatz: Die nur für dienstliche Belange bestehende rechtliche Möglichkeit, das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) zu durchbrechen, wird vom Beamten dann missbräuchlich in Anspruch genommen, wenn die Datenabfrage ohne eine solche dienstliche Rechtfertigung erfolgt (RIS-Justiz RS0114637) und führt bei Schädigungsvorsatz zur Haftung nach § 302 Abs 1 StGB. (T2)<br/>Beisatz: Hier: EKIS-Abfrage. (T3)

12 Os 28/10zOGH08.04.2010

Vgl auch; nur T1

14 Os 64/10hOGH15.06.2010

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

11 Os 105/11tOGH06.10.2011

Vgl auch; Beisatz: Jedes gezielte unbefugte Beschaffen von personenbezogenen Daten, die dem Geheimnisschutz unterliegen, ist vorrangig unter dem Aspekt des Grundrechts auf Datenschutz (§ 1 Abs 1 DSG) zu prüfen, weil die konkrete Schädigung eines Dritten bereits in der Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz durch missbräuchliche Datenermittlung liegt. (T4)<br/>Beisatz: Eine missbräuchliche Datenbeschaffung indiziert in der Regel auch den Vorsatz; das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person zu verletzen. (T5)<br/>Beisatz: Bei allgemein zugänglichen und damit nicht dem Geheimnisschutz unterliegenden Daten ist zur Verwirklichung des § 302 StGB der Vorsatz auf Schädigung eines anderen konkreten Rechts, etwa des Staats auf Einhebung von Gebühren für die Auskunftserteilung, erforderlich. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). (T7)

11 Os 144/11bOGH12.12.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Abfrage des VJ-Registers zu privaten Zwecken. (T8)

17 Os 20/12pOGH10.12.2012

Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Dass die Angeklagte ein „rechtliches Interesse“ an der Erlangung der Daten gehabt habe, spricht hier keine entscheidende Tatsache an, weil selbst ein rechtliches Interesse - das im Übrigen einem hier vorliegenden wirtschaftlichen Interesse nicht gleichzusetzen ist - zwar die Grundlage für die Einsicht in die Akten eines bestimmten Verfahrens nicht aber für die (pauschale) Abfrage sämtlicher, eine Person betreffender Exekutionsverfahren böte. (T9)

17 Os 17/13yOGH26.11.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschaffen von Versicherungsdaten aus der zentralen Anlage des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger. (T10)

17 Os 9/17bOGH12.06.2017

Vgl auch; Beisatz: Hier: Abfragen im „PAD“ zu privaten Zwecken. (T11)

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_0140OS00114_0000000_001