OGH 14Os114/00

OGH14Os114/0030.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bernhard F***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 30. Juni 2000, GZ 26 Vr 3.156/99-31, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein, des Angeklagten, seines Verteidigers Dr. Platzgummer und des Privatbeteiligtenvertreters Mag. Hemetzberger zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird verworfen.

Seiner gegen den Zuspruch an den Privatbeteiligten gerichteten Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und das Urteil, das im Übrigen (Schuldspruch wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 2, 84 Abs 1 StGB) unberührt bleibt, in seinem freisprechenden Teil (Freispruch von der Anklage wegen des wiederholten Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB) und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung aufgetragen.

Mit ihren gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bernhard F***** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 2, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 9. Oktober 1999 in Gries am Brenner den Ewald M***** am Körper misshandelte und dadurch fahrlässig am Körper schwer verletzte, indem er ihn von einem Barhocker herunterriss, wodurch er (mit dem linken Fuß - US 5) umknickte, was einen Bruch des Wadenbeines, eine Zerreissung der Bandverbindung zwischen Schien- und Wadenbein, einen Abriss der Innenknöchelspitze mit Zerrung des Deltaband-Apparates und einen Ausbruch eines Knochenkeils vom hinteren Anteil des Schienbeins im oberen Sprunggelenk (jeweils des linken Beines), verbunden mit einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, zur Folge hatte.

Bernhard F***** wurde hiefür zu einer für eine 3-jährige Probezeit bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 200 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 75 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zur Zahlung von 30.000 S an den Privatbeteiligten Ewald M*****, der mit dem Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, verurteilt.

Vom Vorwurf, er habe das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB dadurch begangen, dass er in W***** als Gendarmeriebeamter mit dem Vorsatz, dadurch andere an ihrem Recht auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbrauchte, indem er - jeweils ohne dienstliches Interesse -

(zu l und 2) am 11. August 1999 und am 12. Oktober 1999 im "EKIS" gespeicherte Daten über drei im Spruch namentlich genannte ungarische Staatsangehörige einholte;

(zu 3) zwischen 12. und 14. Oktober 1999 von der Universitätsklinik in Innsbruck telefonisch die Verletzungsanzeige betreffend Ewald M***** hinsichtlich des Vorfalls vom 9. Oktober 1999 anforderte und die Übermittlung per Fax erreichte,

wurde Bernhard F***** gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Zu der Nichtigkeitsbeschwerde und der gegen den Zuspruch an den Privatbeiteiligten gerichteten Berufung des Angeklagten:

Der vom Angeklagten gegen den Schuldspruch aus den Gründen der Z 4, 5, 5a, 9 lit a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Ablehnung des Augenscheins "im Beisein eines unfallchirurgischen Sachverständigen und die Vernehmung des Angeklagten und Privatbeteiligten an Ort und Stelle zum Beweis dafür, dass nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten der Privatbeteiligte nach rechts stürzte und nur am rechten Bein beeinträchtigt worden sein konnte; dass er auf Grund der Örtlichkeiten und des von ihm geschilderten Ablaufes nicht auf das linke Bein gestürzt sein kann bzw über den Knöchel des linken Beines; dass er dort, wo er angab liegen geblieben zu sein, nur hingelangt sein kann, nachdem er mehrere Zwischenschritte machte, weshalb er sich nicht auf die von ihm geschilderte Weise verletzt haben kann, die Verletzung im Gegensatz dazu auf jene Weise entstanden sein könnte, wie es der Angeklagte schildert; dass bei einer abrupten und kräftigen Einwirkung jedenfalls die in diesem Bereich befindlichen Barhocker hätten umstürzen müssen", Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn die Tatrichter gingen ohnedies davon aus, dass Ewald M***** nach rechts weggerissen wurde (US 11) und gründeten die den Kausalverlauf betreffenden Feststellungen mängelfrei auf die insoweit völlig übereinstimmenden Angaben der beiden Tatzeugen, nämlich des Verletzten und der Renate F*****, wonach der die Verletzung bewirkende Sturz unmittelbar auf die Gewalteinwirkung des Angeklagten folgte, sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Paul U*****, wonach das Verreissen nach rechts nicht bedeutet, dass Ewald M***** durch die Tat am linken Bein nicht verletzt werden konnte, und es sich um ein wuchtiges Aufprall- und Umknickgeschehen handelte (S 65/II), das mit der Version des Angeklagten, er habe M***** vom Barhocker weggezogen, er sei neben ihm zu stehen gekommen, "herumgetänzelt wie Cassius Clay und dann zu Boden gegangen", nicht vereinbar ist (US 10 f).

Der Antrag auf Einvernahme des "Dr. Canal als Zeuge zum Beweis dafür, dass die gegenständlichen Verletzungen auch durch ein bloßes Umknicken ohne vorhergehendes Sturzgeschehen verursacht werden können" sowie als Sachverständiger zum selben Beweisthema, zielte auf ein unbeachtliches Privatgutachten ab.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht die den Tathergang betreffenden wesentlichen Feststellungen hinlänglich deutlich getroffen. In der Frage, ob bzw wie viele Zwischenschritte der Verletzte von seinem Sitz auf dem Barhocker bis zu der Endlage nach dem Sturz zurücklegte, musste es sich - mangels entscheidender Bedeutung dieses Umstands - nicht festlegen.

Bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) durfte auch die gesonderte Erörterung der - bei Bezeugung eines dynamischen Tatgeschehens keineswegs untypischen - unterschiedlichen Einschätzung des Sturzes durch die beiden Tatzeugen (als 2,5 Meter durch die Luft fliegen bei Ewald M***** und als unmittelbar zu Boden fallen bei Renate F*****) unterbleiben.

Den Misshandlungsvorsatz (US 7) bekämpft die Beschwerde bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Der Beschwerde ist auch darin nicht beizupflichten, dass die Aussagen der Tatzeugen mit dem konstatierten Tathergang nicht vereinbar seien, weil sie das verletzungskausale Umknicken nicht beschrieben haben.

Nach Prüfung der Akten an Hand der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen.

Die Rechts- und die (die Beurteilung als fahrlässige Körperverletzung anstrebende) Subsumtionsrüge (Z 9 lit a und Z 10) verfehlen den notwendigen Vergleich der Urteilsannahmen mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes, indem sie jeweils den festgestellten Misshandlungsvorsatz bestreiten.

Die Reklamation eines "übergesetzlichen" oder entschuldigenden Notstandes (Z 9 lit b) ist in jeder denkbaren Hinsicht verfehlt. Hier genügt es zu erwidern, dass es schon an einer Notstandssituation mangelt, weil kein Anhaltspunkt für einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil für den Angeklagten vorliegt.

Die in der Beschwerde vermissten Feststellungen hinsichtlich eines die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Affekts sind im Urteil ohnedies enthalten. Der Annahme, dass der Angeklagte "über die Anwesenheit seines Nebenbuhlers erbost" (US 5) war, kommt jedoch im Nichtigkeitsverfahren keine Bedeutung zu.

Das Erstgericht hat auch die im Rechtsmittel als offen bezeichnete Frage der Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens (zu Recht) bejaht (US 7).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.

Die gegen den Zuspruch von - schon wegen der Wadenbeinfraktur zustehenden (vgl OLG Wien 16 R 97/98x) - 30.000 S an Schmerzengeld an den Privatbeteiligten Ewald M***** gerichtete Berufung, dass auf Grund "seines nachhaltig provozierenden Verhaltens das Ausmaß seines Mitverschuldens nur nach Durchführung eines sich darauf konzentrierenden Zivilverfahrens bestimmt werden kann", geht fehl, vermag sie doch nicht aufzuzeigen, warum bei der angenommenen Schwere der Verletzung, die zwei Operationen nach sich zog und mit einer Gesundheitsschädigung von weit mehr als 24 Tagen verbunden war, der zugesprochene Betrag auch unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens überhöht sein sollte.

Zu der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Nach den wesentlichen Feststellungen (US 4 ff) wurde dem zuletzt als Gendarmeriebeamter beim Gendarmerieposten W***** Dienst versehenden Angeklagten bereits im Jahre 1997 vom Landesgendarmeriekommando für Tirol seine Nebenbeschäftigung als Geschäftsführer eines Lokales in Gries am Brenner, in dem regelmäßig Tänzerinnen aus Ungarn auftraten, untersagt, um eine Kollision zwischen dienstlichen und privaten Interessen zu vermeiden. Dennoch vermittelte Bernhard F***** weiterhin ausländische Tänzerinnen an dieses Etablissement und erledigte sämtliche damit verbundenen behördlichen Angelegenheiten. Er holte die erforderlichen Aufenthaltsgenehmigungen ein, sprach mit den Betroffenen bei der Fremdenpolizei vor und schloss mit ihnen Arbeitsverträge ab.

Auf Grund dieser Tätigkeit stand er mit der ungarischen Partneragentur des Istvan D***** in Verbindung. Um nähere Auskünfte über diesen Geschäftspartner (insbesondere über dessen allfällige Vorstrafenbelastung) zu erhalten, führte der Angeklagte am 11. August 1999 von seiner Dienststelle aus missbräuchlich eine den Genannten betreffende Personenfahndungs- (PF-), Personeninformations- (PI-) und Fremdeninformations- (FI-)anfrage durch, die negativ verlief. Am 12. Oktober 1999 holte der Angeklagte abermals bei seiner Dienststelle EKIS-Auskünfte der beschriebenen Art über die ungarischen Staatsangehörigen Timea C***** und Katalin R***** ein, um Informationen darüber zu erlangen, ob Hindernisse gegen ihre Aufnahme als Tänzerinnen in Österreich vorliegen. Da die FI-Anfrage hinsichtlich Katalin R***** eine "Zurückweisung" ergab (derzufolge sie für die Dauer eines Jahres nur mit Visum zur Einreise nach Österreich berechtigt war), nahm Bernhard F***** in Bezug auf die Genannte von weiteren Schritten zur Vermittlung einer inländischen Beschäftigung Abstand. Hingegen wurde Timea C***** (bei der die Anfrage ein negatives Ergebnis brachte) in weiterer Folge - nachdem sie eine Aufenthaltserlaubnis als Künstlerin erlangt hatte - vom Angeklagten bei der Gemeinde Gries am Brenner als "Tabledancer" angemeldet.

Ebenfalls am 12. Oktober 1999 forderte der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Beamter des Gendarmeriepostens W***** (außerhalb jeden dienstlichen Interesses) zur eigenen Information über die Art und die Schwere der Verletzung von der Universitätsklinik Innsbruck fernmündlich die Übersendung einer Verletzungsanzeige betreffend Ewald M***** an. Dieser war an ihn mit (nicht näher konkretisierten) Schadenersatzforderungen aus dem Vorfall, der den Gegenstand des vom Angeklagten bekämpften Schuldspruchs wegen des Vergehens der Körperverletzung bildet, herangetreten. Nach telefonischer Urgenz wurde die in Rede stehende Verletzungsanzeige am 14. Oktober 1999 (in damaliger Abwesenheit des Angeklagten) an den Gendarmerieposten W***** gefaxt.

Das Schöffengericht erachtete den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB in subjektiver Hinsicht für nicht erfüllt. Der Angeklagte habe die inkriminierten Daten und Fakten zwar jeweils durch missbräuchliche Ausübung des ihm als Amtsträger übertragenen Aufgabenbereichs erlangt (bzw - zu 3 - zu erlangen gesucht), es mangle aber an dem zur Deliktsverwirklichung erforderlichen Schädigungsvorsatz, weil er eine Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte nicht in seinen Tatentschluss aufgenommen, sondern in allen inkriminierten Fällen lediglich aus persönlichem (Geschäfts-)Interesse gehandelt habe (US 8 f, 13 ff).

Die gegen den Freispruch von der Staatsanwaltschaft aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt.

Zutreffend rügt die Anklagebehörde, dass dem Erstgericht bei Beurteilung des Tatbildmerkmales der "Schädigung eines (konkreten) Rechts" im Sinne des § 302 Abs 1 StGB maßgebliche Rechtsfehler unterlaufen sind:

Denn die Auffassung des Schöffensenates, dass eine (wie hier) in der widerrechtlichen Beschaffung von dem Datenschutz unterfallenden personenbezogenen Daten gelegene Missbrauchshandlung nur dann als Amtsmissbrauch strafbar sei, wenn der Beamte (subjektiv) mit der Zielvorstellung handle, die geheimen Daten an Dritte zu offenbaren, kann angesichts der Intention des Gesetzgebers (30 BlgNR 13. GP, 456) sowie der in Lehre und Rechtsprechung zum Begriff des Schadens (und des darauf bezogenen Vorsatzes) entwickelten (weiten) Kriterien (Leukauf/Steininger Komm3 RN 37; Bertel in WK1 Rz 94 ff, je zu § 302 StGB) nicht geteilt werden.

Ebenso wie privat erworbenes Wissen einen Beamten nicht zu amtlicher Tätigkeit verpflichtet (weil der Staat darauf kein Recht hat), wird umgekehrt die nur für dienstliche Belange bestehende rechtliche Möglichkeit, das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) und jenes auf Verschwiegenheit von bei Trägern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten Personen (§ 9 KAG) zu durchbrechen, ohne dienstliche Rechtfertigung und solcherart rechtsschädigend von Beamten in Anspruch genommen.

Das Erstgericht hat sohin - auf Grund einer unrichtigen Rechtsansicht über die Voraussetzungen der Schädigungseignung - die Vorsatzkriterien (undifferenziert) verneint. Diese rechtsirrige Beurteilung bedingte insoweit einen Urteilsnichtigkeit bewirkenden Feststellungsmangel, der zur Aufhebung des bekämpften Freispruchs und zur Anordnung der Verfahrenserneuerung in erster Instanz nötigt. Die im Ersturteil enthaltenen Feststellungen, wonach der Angeklagte die abgefragten Daten einerseits zur Erkundung der persönlichen Verhältnisse eines Geschäftspartners (mit in Aussicht genommener Reaktion im Fall einer von vornherein nicht abschätzbaren Vorstrafenbelastung - US 14) und zur Prüfung des Vorliegens der Anstellungsvoraussetzungen zweier Beschäftigungswerber (1 und 2) - mit teils negativem Resultat, welches jedoch an der (während des Missbrauchs vorgelegenen) Schädigungseignung nichts mehr ändern kann - heranziehen, andererseits zur Klärung der Grundlagen allfälliger an ihn (den Angeklagten) gerichteter Schadenersatzforderungen (3) verwenden wollte, lassen - auf Basis der übrigen Sachverhaltsprämissen - die Annahme eines (bedingten) Vorsatzes auf unbefugte und nachteilige Verwertung der Daten und damit die Verletzung eines konkreten Geheimhaltungsinteresses der angeführten Personen (grundsätzlich) zu. Allerdings bleibt nach dem Urteilsinhalt die (wenngleich indizierte) Verwirklichung der erforderlichen Vorsatzform der Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) in Bezug auf den jeweiligen Befugnismissbrauch ebenso offen wie der konkrete Tatplan des Angeklagten hinsichtlich der von ihm angeforderten (personenbezogene Daten enthaltenden) Verletzungsanzeige des Ewald M***** (US 8, 15).

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war das angefochtene Urteil in seinem Freispruch sowie im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Mit ihren Berufungen (gegen den Strafausspruch) waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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