OGH 3Ob110/95; 8ObA149/00w; 7Ob28/03y; 5Ob241/08i; 5Ob40/11k (RS0079246)

OGH3Ob110/95; 8ObA149/00w; 7Ob28/03y; 5Ob241/08i; 5Ob40/11k26.9.2017

Rechtssatz

Die Zurückweisung der Klage a limine als unzulässig mit Beschluss nach der gemäß § 230 Abs 2 ZPO vorzunehmenden Vorprüfung kann nur dann erfolgen, wenn nicht alle Prozessvoraussetzungen gegeben sind beziehungsweise wenn Prozesshindernisse vorliegen. Über die Frage, ob die Klage begründet ist, ist hingegen mit Urteil zu entscheiden. Die Sachlegitimation hat - ebenso wie die Schlüssigkeit der Klage - nichts mit der Zulässigkeit der Klage zu tun, sondern ist (materielle) Vorfrage ihrer Begründetheit. Ist der Kläger nicht aktiv oder der Beklagte nicht passiv legitimiert, muss die Klage als unbegründet mit Urteil abgewiesen werden.

Normen

ZPO §226 IV
ZPO §230 Abs2

3 Ob 110/95OGH10.10.1995
8 ObA 149/00wOGH28.09.2000

nur: Über die Frage, ob die Klage begründet ist, ist hingegen mit Urteil zu entscheiden. Die Schlüssigkeit der Klage hat nichts mit der Zulässigkeit der Klage zu tun, sondern ist (materielle) Vorfrage ihrer Begründetheit. (T1)

7 Ob 28/03yOGH02.04.2003
5 Ob 241/08iOGH25.11.2008

Auch; Beisatz: Fragen der Sachlegitimation oder der Schlüssigkeit eines Rechtsschutzbegehrens haben mit der zulässigen Verfahrensart oder überhaupt der Zulässigkeit des Rechtsschutzantrags nichts zu tun, sie sind nur (materielle) Bedingungen der Begründetheit des Begehrens. (T2)

5 Ob 40/11kOGH25.08.2011

Vgl; Beis wie T2

5 Ob 255/15hOGH25.08.2016

Auch

5 Ob 2/16dOGH25.08.2016

Auch

6 Ob 168/17zOGH26.09.2017

Vgl auch; ähnlich nur T1

Dokumentnummer

JJR_19951011_OGH0002_0030OB00110_9500000_001