OGH 3Ob110/95

OGH3Ob110/9510.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andrei Rafael F*****, vertreten durch Mag. DDr.Paul Hopmeier, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag.Geraldine K*****, vertreten durch Dr.Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Steyr als Rekursgerichtes vom 21.November 1994, GZ 6 R 89/94-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Grünburg vom 9. September 1994, GZ C 539/94 w-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben; dem Erstgericht wird die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der Kläger ist einziger Komplementär der S***** (KG), die Beklagte eine Kommanditistin.

Die Beklagte führt gegen diese Kommanditgesellschaft als Verpflichtete zu E 945/92 des Erstgerichtes Exekution gemäß § 354 EO zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen, insbesondere Bucheinsicht und Auskunftserteilung. Nach Androhung von Geldstrafen gegen die verpflichtete Kommanditgesellschaft und Bewilligung des Vollzugs der angedrohten Geldstrafen wurde auf Antrag der Beklagten mit Beschluß vom 27.1.1993 (ON 11) unter Androhung eines schärferen Zwangsmittels von einem Monat Haft am Kläger eine neue Frist von fünf Tagen bestimmt, in eventu unter Androhung des Zwangsmittels von S 500.000. Mit Beschluß vom 1.4.1993 (ON 44) ordnete das Erstgericht den Vollzug des angedrohten Zwangsmittels von einem Monat Haft am Kläger an; unter Androhung eines schärferen Zwangsmittels von sechs Wochen Haft am Kläger wurde eine neue Frist von fünf Tagen bestimmt. Zugleich wurde dem Kläger zur Erfüllung dieses Auftrags eine neue Frist von fünf Tagen von der Entlassung aus der Haft angesetzt, nach deren fruchtlosem Ablauf gegen ihn auf Antrag neuerlich Haft in der Dauer von sechs Wochen verhängt werden würde.

Der Kläger begehrt mit Klage gemäß § 35 EO das Urteil, die mit Beschluß des Erstgerichtes vom 27.1.1993, E 945/92-11, bewilligte Exekution durch Androhung eines schärferen Zwangsmittels von einem Monat Haft am Kläger, unter Bestimmung einer neuen Frist von fünf Tagen, in eventu unter Androhung des Zwangsmittels von S 500.000, und die mit Beschluß des Erstgerichtes vom 1.4.1993, E 945/92-44, bewilligte Exekution durch Vollzug des Zwangsmittels von einem Monat Haft am Kläger, sowie Androhung eines schärferen Zwangsmittels von sechs Wochen Haft am Kläger unter Fristbestimmung von fünf Tagen; sowie neuer Fristbestimmung von weiteren fünf Tagen von der Entlassung aus der Haft und nach deren fruchtlosem Ablauf gegen ihn auf Antrag neuerliche Haft in der Dauer von sechs Wochen zu verhängen, werde für unzulässig erklärt; er erhob die Einwendungen, daß er bzw die Kommanditgesellschaft in Entsprechung des Auskunftsverlangens der Beklagten - in der Klage in einzelnen bezeichnete - Informationen zur Verfügung gestellt habe; die Beklagte habe die Exekution aber nicht eingestellt.

Das Erstgericht wies die Klage a limine als unzulässig zurück. Der Kläger werde bloß als verantwortlicher Komplementär der verpflichteten Kommanditgesellschaft im Exekutionsverfahren in Anspruch genommen. Die Oppositionsklage gehe dahin, daß der Anspruch selbst erloschen sei; dies setze voraus, daß der Verpflichtete selbst als Kläger einschreite. Der Exekutionstitel richte sich nur gegen die Kommanditgesellschaft, die allein zum Begehren, daß der Anspruch erloschen sei, berechtigt sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und bestätigte diesen Beschluß, dessen Begründung es für zutreffend erachtete. Die Möglichkeit, als Kläger im Oppositionsprozeß aufzutreten, hänge ausschließlich von der verfahrensrechtlichen Konstellation der Zwangsvollstreckung ab, in der die Kommanditgesellschaft die verpflichtete Partei sei, nicht aber der nunmehrige Kläger. Die Klage sei als Prozeßhandlung einer hiezu nicht berechtigten Person zurückzuweisen. Ein Verbesserungsverfahren komme schon deshalb nicht in Betracht, weil völlig klar sei, daß der Komplementär im eigenen Namen auftritt, und nicht für die Kommanditgesellschaft, die ohnedies selbst einen Oppositionsstreit führe.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil eine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausreichende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

Die Vorinstanzen haben die von ihnen gewählte Entscheidungsform der Zurückweisung der Oppositionsklage (§ 35 EO) mit Beschluß damit begründet, der Kläger könne keine Parteienstellung beanspruchen, weil er nicht Verpflichteter sei; nur dieser sei zum Begehren, daß der Anspruch erloschen ist, berechtigt. Prozeßhandlungen einer hiezu nicht berechtigten Person seien zurückzuweisen.Hier sei ausnahmsweise zwischen Prozeßlegitimation und Sachlegitimation zu unterscheiden.

Diese Ansicht ist unzutreffend. Die Zurückweisung der Klage a limine als unzulässig mit Beschluß nach der gemäß § 230 Abs 2 ZPO vorzunehmenden Vorprüfung kann nur dann erfolgen, wenn nicht alle Prozeßvoraussetzungen gegeben sind bzw wenn Prozeßhindernisse vorliegen. Über die Frage, ob die Klage begründet ist, ist hingegen mit Urteil zu entscheiden (vgl Rechberger in Rechberger, ZPO, RZ 6 vor § 226, Rz 1 f zu § 230; Fasching Lehrbuch2 Rz 1168). Die Sachlegitimation hat - ebenso wie die Schlüssigkeit der Klage - nichts mit der Zulässigkeit der Klage zu tun, sondern ist (materielle) Vorfrage ihrer Begründetheit. Ist der Kläger nicht aktiv oder der Beklagte nicht passiv legitimiert, muß die Klage als unbegründet mit Urteil abgewiesen werden (Rechberger aaO Rz 13 vor § 226; Fasching aaO Rz 338). Ob der Kläger zur Oppositionsklage legitimiert ist, obwohl er nicht Verpflichteter ist, stellt keine Frage der Zulässigkeit der Klage dar. Das Rekursgericht kann sich zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht auch nicht auf Fasching stützen, der an der zitierten Stelle (Rz 773) nur die Wirkung fehlerhafter Prozeßhandlungen darstellt und diese Frage überhaupt nicht behandelt. Fasching (Rz 345) lehnt im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Rekursgerichtes die selbständige Figur der Prozeßführungsbefugnis = Prozeßlegitimation als absoluter Prozeßvoraussetzung, deren Fehlen zur Zurückweisung der Klage mit Beschluß führe, ab; nach Fasching besteht vielmehr keine Notwendigkeit, zwischen Prozeßlegitimation und Sachlegitimation zu unterscheiden; in beiden Fällen habe das Fehlen zur Klagsabweisung mit Urteil zu führen.

Da der Mangel der Sachlegitimation weder zur Zurückweisung der Klage a limine führen kann noch die materielle Berechtigung nie zur Vorfrage über das Bestehen des Rechtsschutzbedürfnisses werden darf (JBl 1986,441 mwN), waren die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte