OGH 12Os135/88; 13Os109/90 (RS0099968)

OGH12Os135/88; 13Os109/906.12.2017

Rechtssatz

Zwar kommt dem Umstand, dass ein gewerbsmäßig handelnder Täter die Tat mehrfach wiederholt hat, nicht die Bedeutung eines besonderen Erschwerungsgrundes zu; allerdings bildet die Tatwiederholung (als nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen gewerbsmäßiger Tatbegehung gehörend) einen Umstand, der nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben kann (ÖJZ-LSK 1983/120 ua). Hat das Gericht die Wiederholung dennoch als erschwerend gewertet, so liegt darin keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Anwendungsfall StPO, weil eine solche nur durch die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessung irrelevanten Umstandes verwirklicht wird (14 Os 89/88).

Normen

StGB §70
StPO §281 Abs1 Z11

12 Os 135/88OGH27.10.1988

Veröff: EvBl 1989/53 S 180 = SSt 59/82

13 Os 109/90OGH12.06.1991

Vgl auch; Beisatz: Tatwiederholung ist auch ohne gewerbsmäßige Absicht und ohne hohen Schaden durchaus denkbar. (T1)

11 Os 130/91OGH05.11.1991

Vgl auch; Beisatz: Die strafbestimmende Strafdrohung des § 130 StGB erfasst weder die weitere Qualifikation des § 129 StGB noch die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen (Deliktswiederholung), darum kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB. (T2)

15 Os 16/95OGH09.03.1995

Vgl

15 Os 155/98OGH01.10.1998

Auch; nur: allerdings bildet die Tatwiederholung (als nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen gewerbsmäßiger Tatbegehung gehörend) einen Umstand, der nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben kann. (T3)

15 Os 3/03OGH10.04.2003

Auch; Beisatz: Z 11 zweiter Fall liegt nicht vor, wenn bei gewerbsmäßiger Begehung die Tatwiederholung als erschwerend gewertet wurde. (T4)

12 Os 24/03OGH08.05.2003

Auch

11 Os 157/03OGH10.02.2004

Auch

11 Os 156/07mOGH29.01.2008

Vgl auch; Beisatz: Neben Tatbestandsmerkmalen sind deliktstypische oder mit der Deliktsverwirklichung notwendig verbundene Umstände für die Strafzumessung verbraucht, wenn sie dem Tatbestand unausgesprochen zugrunde liegen, somit bei Festsetzung der Strafdrohung mitberücksichtigt wurden und diese daher mitbestimmten. Für gewerbsmäßige Begehung sind das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen und die Tatwiederholung weder Voraussetzung des Tatbestands noch deliktstypisch oder notwendig verbunden. Nach gefestigter Rechtsprechung schließt daher Gewerbsmäßigkeit weder Tatwiederholung noch einschlägige Vorstrafen als Erschwerungsgrund aus (WK-StGB - 2 § 32 Rz 61, 68). (T5)

11 Os 145/07vOGH29.01.2008

Vgl auch; Beis wie T5

11 Os 43/11zOGH19.05.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T5

13 Os 117/17fOGH06.12.2017

Auch; Beisatz: Da § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB bloß drei solcher Taten voraussetzt, verstößt die aggravierende Wertung der „Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit“ dann nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), wenn der Schuldspruch zumindest vier solcher Taten umfasst. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19881027_OGH0002_0120OS00135_8800000_002

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