OGH 4Ob567/87; 8Ob510/89; 8Ob619/90; 5Ob27/93; 8Ob1593/93; 5Ob101/95; 5Ob137/95; 4Ob2057/96w; 5Ob455/97s; 7Ob37/99p; 5Ob78/12z; 5Ob198/17d (RS0069782)

OGH4Ob567/87; 8Ob510/89; 8Ob619/90; 5Ob27/93; 8Ob1593/93; 5Ob101/95; 5Ob137/95; 4Ob2057/96w; 5Ob455/97s; 7Ob37/99p; 5Ob78/12z; 5Ob198/17d20.11.2017

Rechtssatz

Steht aber der Leistung des neuen Mieters objektiv eine gleichwertige Gegenleistung des weichenden Mieters gegenüber, so ist die Ablösevereinbarung auch dann nicht ungültig, wenn diese Gegenleistung (Gegenleistungen) nicht besprochen wurde (wurden) oder wenn ihr Wert den Parteien nicht bewusst war.

Normen

MRG §27

4 Ob 567/87OGH29.09.1987

Veröff: WoBl 1988,46 (Würth) = RdW 1988,87

8 Ob 510/89OGH09.02.1989

Vgl; Beisatz: Die Frage, ob das Recht, geleistete Zahlungen vom Vormieter zurückzuverlangen, nur vom Wert der nach dem Inhalt der Vereinbarung dem Nachmieter überlassenen Güter (6 Ob 716/87) oder vom Wert der tatsächlich dem Rückfordernden zugekommenen Vorteile ohne Rücksicht auf den Inhalt der diesbezüglichen Vereinbarung (so 4 Ob 567/87) abhängt, war hier nicht zu untersuchen. (T1) Veröff: EvBl 1989/108 S 403

8 Ob 619/90OGH31.10.1991

Beisatz: Dies gilt aber grundsätzlich nur für Gegenleistungen in Form von überlassenen Investitionen. Der Ersatz von Übersiedlungskosten oder Kosten der Anschaffung einer Ersatzwohnung muß jedenfalls vereinbart sein (so schon 1 Ob 543/88). (T2) Veröff: WoBl 1992,205

5 Ob 27/93OGH09.03.1993

Beis wie T2 nur: Der Ersatz von Übersiedlungskosten oder Kosten der Anschaffung einer Ersatzwohnung muss jedenfalls vereinbart sein. (T3) Veröff: SZ 60/28

8 Ob 1593/93OGH04.06.1993

Vgl auch; Beis wie T3

5 Ob 101/95OGH26.09.1995

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Für die Zulässigkeit einer Investitionsablöse (und damit für die Höhe des Rückforderungsanspruches) ist stets der Wert der dem Rückfordernden tatsächlich - ohne Rücksicht auf die diesbezügliche Vereinbarung - zugekommenen Vorteile maßgeblich. Das Wesensmerkmal einer verbotenen Ablöse liegt nämlich im Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung. Der Gesetzgeber wollte mit diesem Verbot verhindern, daß zu Lasten des Mieters eine ungerechtfertigte Bereicherung beim Vermieter, dem früheren Mieter oder einer anderen Person eintritt. Nur unentgeltliche Zuwendungen an den Mieter haben bei der Bemessung einer zulässigen Ablöse (für alle übrigen Gegenleistungen) außer Betracht zu bleiben. (T4) Veröff: SZ 68/174

5 Ob 137/95OGH12.12.1995

Beis wie T2; Beis wie T4

4 Ob 2057/96wOGH16.04.1996

Beisatz: Der Inhalt der Ablösevereinbarung ist insoweit ohne Bedeutung. (T5)

5 Ob 455/97sOGH10.03.1998

Auch; Beisatz: Die Ablöse von Übersiedlungskosten muss von vornherein vereinbart sein; dass die genaue Höhe der Kosten offenbleibt, schadet nicht, weil sich die Übersiedlungskosten im Zeitpunkt der Ablösevereinbarung noch nicht beziffern lassen. (T6)

7 Ob 37/99pOGH23.02.1999

Vgl; Beis wie T4; nur: Für die Zulässigkeit einer Investitionsablöse (und damit für die Höhe des Rückforderungsanspruches) ist stets der Wert der dem Rückfordernden tatsächlich - ohne Rücksicht auf die diesbezügliche Vereinbarung - zugekommenen Vorteile maßgeblich. (T7)

5 Ob 78/12zOGH02.10.2012

Vgl

5 Ob 198/17dOGH20.11.2017

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19870929_OGH0002_0040OB00567_8700000_003

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