Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
1. der Ersatz der Übersiedlungskosten und der angemessenen Kosten für die Beschaffung eines Ersatzobjektes vereinbart werden müssen (1 Ob 543/88; 8 Ob 619/90), und dies ist hier nicht der Fall;
2. das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, daß es denkgesetzwidrig ist, bei der Berechnung der Rückzahlung der verbotenen Ablöse den Bruttowert der Investitionen vom Nettowert der geleisteten Ablöse in Abzug zu bringen; hinzu kommt, daß im Fall einer teilweisen Rückzahlung der Ablöse eine Vorsteuerabzugsberechtigung jedenfalls nur in einem geringeren Ausmaß bestehen könnte und sich demgemäß der allfällig bestehende Vorsteuerabzug jedenfalls vermindern müßte; im übrigen müßte der Ersatzpflichtige nach ständiger oberstergerichtlicher Rechtsprechung einen allfällig bestehenden Rückersatzanspruch auf Umsatzsteuer, den der Berechtigte als Vorsteuerabzug gelten machen könnte, in einem gesonderten Prozeß verfolgen (EvBl 1976/22; SZ 50/8; 54/176; 60/234 uva).
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