OGH 7Ob37/99p

OGH7Ob37/99p23.2.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Dr. Huber und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gudrun P*****, vertreten durch Dr. Karl Haas und Dr. Georg Lugert, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagte Partei S***** Aktiengesellschaft, nunmehr S***** S***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 2,400.000,- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10. Dezember 1998, GZ 4 R 218/98b-59, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auch das Berufungsgericht geht im Sinn der ständigen Rechtsprechung davon aus, daß für den nach § 27 Abs 1 Z 1 MRG zulässigen Ersatz von Investitionen der Vormieters durch den Nachmieter nicht der Anschaffungspreis, sondern der Wert im Zeitpunkt der Übernahme des Bestandobjektes zugrundezulegen ist (WoBl 1993, 135; 5 Ob 57/97m ua). Für die Zulässigkeit einer Investitionsablöse und damit für deren rechtswirksam vereinbarte Höhe ist der Wert der dem Nachmieter tatsächlich - ohne Rücksicht auf die diesbezügliche Vereinbarung - zugekommenen Vorteile maßgebend (SZ 68/174).

Gemäß § 393 Abs 1 ZPO kann über den Grund des Anspruches durch ein Zwischenurteil entschieden werden, auch wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht. Der Umstand, daß bisher noch nicht feststeht, welchen Zeitwert die von der Klägerin getätigten Investitionen repräsentieren, steht daher der Erlassung des Zwischenurteiles nicht entgegen.

Das primär gestellte Erfüllungsbegehren der Klägerin besteht auch bei objektivem Schuldnerverzug und ist nicht von einem Verschulden der beklagten Partei abhängig (§ 918 ABGB). Einen Verspätungsschaden im Sinn des § 918 ABGB - das sind jene Nachteile, die dem Gläubiger durch die Verspätung der Leistung entstanden sind (vgl Koziol/Welser10 I, 242) - hat die Klägerin nach ihrem Vorbringen bislang nicht begehrt. Sie macht vielmehr hilfsweise, und zwar dem primär gestellten Erfüllungsanspruch nachgeordnet, sinngemäß einen Vertrauensschaden geltend, der aber derzeit nicht zur Entscheidung ansteht.

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