OGH 7Ob692/79 (RS0036735)

OGH7Ob692/7925.7.2017

Rechtssatz

Bei Ansprüchen, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen, kann der Gegner des Gemeinschuldners einen Fortsetzungsantrag erst nach Abschluss der Prüfungstagsatzung stellen, wenn der Bestand oder der Rang seiner im Rechtsstreit geltend gemachten Forderung bestritten wurde.

Normen

IO §107 Abs1
KO §6
KO §7
KO §113
ZPO §159

7 Ob 692/79OGH04.10.1979

Veröff: SZ 52/144

5 Ob 311/84OGH18.09.1984

Auch; Beisatz: Hier: Fortsetzungsantrag des Masseverwalters (T1)

4 Ob 64/85OGH04.06.1985

Auch

4 Ob 122/90OGH11.09.1990

Veröff: MR 1991,28

9 ObA 171/90OGH12.09.1990

Veröff: RZ 1992/21 S 45

7 Ob 604/95OGH18.10.1995

Vgl; Beisatz: Hier: Fortsetzungsantrag und gleichzeitige Revisionserhebung durch Masseverwalter. (T2)

8 Ob 35/97yOGH17.04.1997

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Meldet aber der Gegner des Gemeinschuldners seine Forderung im Konkurs nicht an, so vereitelt er die Einleitung des außerstreitigen Prüfungsverfahrens im Konkurs, was zur Folge hat, dass der Masseverwalter nach Abschluss der (allgemeinen) Prüfungstagsatzung das Verfahren ohne weitere Voraussetzungen aufnehmen kann. (T3) Veröff: SZ 70/68

7 Ob 402/97mOGH26.03.1998

Vgl; Beisatz: Vor Anmeldung der Forderung im Konkurs und Abschluss des Prüfungsverfahrens ist der streitige Rechtsweg unzulässig (RZ 1992/21); ohne Durchführung des Prüfungsverfahrens wird zudem das rechtliche Gehör der anderen Konkursgläubiger verletzt. (T4)

5 Ob 224/98xOGH15.12.1998

Vgl; Beis wie T4

2 Ob 249/00gOGH09.11.2000

Vgl; Beis wie T4

9 ObA 27/03sOGH25.06.2003

Auch; Beis wie T4 nur: Vor Anmeldung der Forderung im Konkurs und Abschluss des Prüfungsverfahrens ist der streitige Rechtsweg unzulässig. (T5)

9 Ob 40/03bOGH27.08.2003

Auch; Beis wie T4 nur: Vor Anmeldung der Forderung im Konkurs und Abschluss des Prüfungsverfahrens ist der streitige Rechtsweg unzulässig. (T6); Beisatz: Die Missachtung des zwingenden Vorrangs des konkursrechtlichen Prüfungsverfahrens vor der (erst im Falle der Bestreitung der Forderung zulässigen) Fortsetzung des nach § 7 KO unterbrochenen außerstreitigen Unterhaltsverfahren stellt - wenngleich nicht von Unzulässigkeit des Rechtswegs im üblichen Sinn des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO gesprochen werden kann - einen Verfahrensstoß dar, der im Grunde und auch nach seinem Gewicht der Unzulässigkeit des Rechtswegs im Sinne des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO gleichzusetzen und daher ebenfalls mit Nichtigkeit bedroht ist. (T7)

9 ObA 105/04pOGH17.11.2004

Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2004/162

8 Ob 14/07bOGH18.04.2007

Vgl; Beisatz: Bis zum Abschluss des außerstreitigen Prüfungsverfahrens wird Unzulässigkeit des (streitigen) Rechtswegs angenommen. (T8); Beisatz: Im Fall der Unterbrechung eines außerstreitigen Verfahrens kann zwar nicht von einer Unzulässigkeit des Rechtswegs im üblichen Sinn des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO gesprochen werden, weil es sich nicht nur beim Pflegschaftsverfahren, sondern auch beim Konkursverfahren um ein außerstreitiges Verfahren handelt. Die Missachtung des zwingenden Vorrangs des konkursrechtlichen Prüfungsverfahrens vor der (erst im Fall der Bestreitung der Forderung zulässigen) Fortsetzung des nach § 7 KO unterbrochenen außerstreitigen Unterhaltsverfahrens stellt jedoch einen Verfahrensverstoß dar, der dem Grunde und auch nach seinem Gewicht der Unzulässigkeit des Rechtswegs iSd § 477 Abs 1 Z 6 ZPO gleichzusetzen und daher ebenfalls mit Nichtigkeit bedroht ist. (T9)

5 Ob 190/12wOGH23.10.2012

Auch; Auch Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Vgl Beis wie T9; Beisatz: Bei nachträglicher Forderungsanmeldung verlangt § 107 Abs 1 IO ausdrücklich die Anordnung einer besonderen (nachträglichen) Prüfungstagsatzung. (T10)

9 ObA 61/15hOGH28.05.2015
9 ObA 91/17yOGH25.07.2017

Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19791004_OGH0002_0070OB00692_7900000_001