Rechtssatz
Mit der Eigentumsfreiheitsklage wird stets ein privatrechtlicher Anspruch erhoben, dessen Beurteilung auch dann im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen hat, falls sich der Beklagte auf ein Recht beruft, für dessen Begründung, Inhalt und Umfang öffentlich - rechtliche Vorschriften maßgebend und hierüber Verwaltungsbehörden zur Entscheidung berufen sind.
4 Ob 568/78 | OGH | 28.11.1978 |
Auch; Beisatz: Bringungsrecht auf Alpweg (T1) |
1 Ob 23/79 | OGH | 13.07.1979 |
Auch; Beisatz: Wasserrecht (T2) |
5 Ob 530/81 | OGH | 15.09.1981 |
Auch; Beisatz: Landwirtschaftlicher Bringungsweg (T3) |
1 Ob 547/83 | OGH | 23.02.1983 |
Veröff: RZ 1984/18 S 46 |
3 Ob 617/89 | OGH | 14.03.1990 |
Beis wie T3; Veröff: RZ 1991/40 S 140 |
4 Ob 524/93 | OGH | 21.09.1993 |
Auch; Beisatz: Hier: § 19 Kärntner Güter - und SeilwegelandesG. (T4) |
1 Ob 588/94 | OGH | 23.09.1994 |
Vgl; Beisatz: Öffentlich - rechtlichen Eingriffstitel (T5) |
1 Ob 2344/96d | OGH | 18.03.1997 |
Auch; Beisatz: Gerade für die Abwehr von behaupteten Eingriffen in das Eigentum steht dem Beschwerten im allgemeinen der Rechtsweg offen. (T6) |
1 Ob 83/99h | OGH | 27.04.1999 |
Ähnlich; Beisatz: Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs ist schon dann zu bejahen, wenn der Klageanspruch auf einen Privatrechtstitel gestützt wird. Deshalb ist es auch unerheblich, was der Beklagte einwendet; das gilt auch dann, wenn er dem erhobenen Anspruch mit einer Einwendung, der ein öffentlich-rechtlicher Titel zugrundeliegt, entgegentritt. (T7) |
1 Ob 193/01s | OGH | 22.10.2001 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Dass es sich beim Ortskanal um eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage im Sinne des § 2 Abs 5 des TirKanalG 1985 handelt, ändert nichts an der Beurteilung des zivilrechtlichen Anspruchs desjenigen, der von sich behauptet, er sei dessen Eigentümer. (T8) |
1 Ob 63/02z | OGH | 30.04.2002 |
nur: Mit der Eigentumsfreiheitsklage wird stets ein privatrechtlicher Anspruch erhoben. (T9) |
1 Ob 63/02z | OGH | 25.06.2002 |
Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Die Zuständigkeit der Agrarbehörde nach §19 Abs1 Z 1 GSLG wäre nur dann gegeben, wenn der Kläger selbst seinen Anspruch aus einem ihm zustehenden Bringungsrecht ableitete und damit das Bringungsrecht zum Gegenstand der beantragten Entscheidung (und nicht nur einer Vorfrage) machte. (T10); Beisatz: Wird in der Klage vorgebracht, dass den Beklagten ein bestimmtes landwirtschaftliches Bringungsrecht zustehe, das Unterlassungsbegehren aber daraus abgeleitet, dass diese-ohne durch dieses Bringungsrecht berechtigt zu sein-Maßnahmen auf der Liegenschaft der Kläger getroffen hätten, so stützten die Kläger ihr Begehren auf ihr Eigentumsrecht. (T11) |
7 Ob 277/05v | OGH | 14.12.2005 |
Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges, wenns ich Klagsbahauptungen ausschließlich auf ein durch ein „Parteiübereinkommen" begründetes Bringungsrecht iSd § 18 Sbg GSLG stützt. (T12) |
4 Ob 102/10v | OGH | 13.07.2010 |
Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: § 47 Abs 2 sbg EinforstungsrechteG. (T13)<br/>Veröff: SZ 2010/83 |
2 Ob 98/11t | OGH | 10.11.2011 |
Auch; Beisatz: Die Natur der Einwendungen ist unerheblich. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19750916_OGH0002_0030OB00184_7500000_001
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