OGH 9ObA128/04w (RS0120297)

OGH9ObA128/04w16.12.2016

Rechtssatz

Der Bankenverband ist für Sparkassen-Aktiengesellschaften, die nach ihrer Geschäftstätigkeit als „Bank" zu klassifizieren sind, kollektivvertragsfähig. Wechselt die Sparkassen-Aktiengesellschaft wirksam vom Sparkassenverband zum Bankenverband, ist daher mit sofortiger Wirkung jener Kollektivvertrag anzuwenden, der sich aus der aktuellen Verbandsmitgliedschaft ergibt. Da der ursprünglich in Geltung gestandene Sparkassen-Kollektivvertrag durch den Verbandswechsel unanwendbar geworden ist, fällt die auf Grund dessen Ermächtigung abgeschlossene Betriebsvereinbarung ersatzlos und ohne Nachwirkungen weg. Beruht der Wechsel des freien Berufsverbands allerdings - wie hier - auf freier, nicht durch eine Änderung der Geschäftstätigkeit erzwungener, Entscheidung des Arbeitgebers und wird dadurch ein Kollektivvertragswechsel mit beträchtlichen Folgen für die Arbeitnehmer bewirkt, entspricht es dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass - in analoger Anwendung des § 4 Abs 2 Satz 1 AVRAG - trotz Anwendbarkeit des Banken-Kollektivvertrags das den vor dem Verbandswechsel beschäftigten Angestellten bis zu diesem Zeitpunkt für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt des ursprünglichen Kollektivvertrags nicht geschmälert werden darf. Dieser Vertrauensschutz und das daraus abgeleitete Verbot der Entgeltschmälerung gilt auch für die auf der kollektivvertraglichen Ermächtigung beruhende, durch den Kollektivvertragswechsel außer Kraft getretene, Betriebsvereinbarung.

Normen

ArbVG §4
ArbVG §6
ArbVG §8
ArbVG §13
ArbVG §32
AVRAG §4

9 ObA 128/04wOGH23.11.2005

Veröff: SZ 2005/169

9 ObA 127/04yOGH23.11.2005
8 ObA 19/06mOGH11.05.2006

Vgl auch

8 ObA 52/06mOGH19.06.2006

Vgl auch

8 ObA 20/06hOGH23.11.2006

Vgl auch; Beisatz: Die Kollektivvertragsfähigkeit des Verbandes der Österreichischen Banken und Bankiers ergibt sich aus § 4 Abs 2 ArbVG. (T1)

9 ObA 15/07gOGH07.05.2008

Vgl auch; Beisatz: In 9 ObA 128/04w = SZ 2005/169 und 9 ObA 127/04y wurde ausdrücklich dargelegt, dass durch den Kollektivvertragswechsel der Beklagten sowohl die Anwendbarkeit des Sparkassenkollektivvertrags als auch der nur darauf beruhenden Betriebsvereinbarungen weggefallen ist. (T2)

9 ObA 159/08kOGH25.11.2008

Vgl

9 ObA 123/09tOGH26.01.2010

Vgl; Beisatz: Auch im Falle eines Kollektivvertragswechsels kraft Betriebsübergangs ist eine vollständige Ablösung des Veräußererkollektivvertrags durch den Erwerberkollektivvertrag anzunehmen. (T3)

8 ObA 40/12hOGH28.05.2013

Vgl auch; Beisatz: Ist beim Erwerber ein anderer KV als beim Veräußerer anzuwenden, so gilt grundsätzlich der KV des Erwerbers, es kommt also zu einem Kollektivvertragswechsel. (T4)

9 ObA 109/14sOGH18.12.2014

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

8 ObA 68/16gOGH16.12.2016

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20051123_OGH0002_009OBA00128_04W0000_001