Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in seinen Entscheidungen zu 9 ObA 127/04y und 9 ObA 128/04w mit den Auswirkungen des Kollektivvertragswechsels bei der Beklagten ausführlich auseinandergesetzt (vgl auch RIS-Justiz RS0120297 mit Hinweisen auf weitere Entscheidungen). Dabei hat der Oberste Gerichtshof klar festgehalten, dass der ursprünglich in Geltung gestandene Sparkassen-Kollektivvertrag durch den Verbandswechsel unanwendbar geworden ist und die aufgrund dessen Ermächtigung abgeschlossene Betriebsvereinbarung ersatzlos und ohne Nachwirkung weggefallen ist. Er hat allerdings unter Bezugnahme auf Rebhahn (Wechsel des anwendbaren Kollektivvertrags und Verbandwechsel RdW 2005, 300 ff) § 4 Abs 2 Satz 1 AVRAG betreffend den Schutz des „Normalentgelts" bei Kollektivvertragswechsel analog angewendet. Soweit der Kläger nun vermeint, unter Berufung auf Rebhahn auch eine Anwendung des § 4 Abs 2 Satz 2 AVRAG betreffend den Bestandschutz argumentieren zu können, so ist dem schon im Ansatz entgegenzuhalten, dass sich Rebhahn gerade gegen diese analoge Anwendung ausgesprochen hat. Im Übrigen bedarf es aber gar keines näheren Eingehens auf diese Frage, da die Vorinstanzen - insoweit vom Kläger gar nicht substantiiert bestritten - davon ausgegangen sind, dass der Kläger ohnehin auch nach dem für ihn nur in einem kurzen „Zwischenzeitraum" anwendbaren Kollektivvertrag bzw der darauf fußenden Betriebsvereinbarung nicht die Voraussetzungen für die Definitivstellung erreicht, bzw die für die Erreichung notwendigen Voraussetzungen behauptet hat. Insgesamt vermag daher die Revision schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
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