OGH 8ObA52/03k (RS0119227)

OGH8ObA52/03k20.12.2016

Rechtssatz

Nach § 54 Abs 3 ASGG ist nur ein Auftrag zur Stellungnahme durch den Antragsgegner vorgesehen. Daher sind Ergänzungen des Antrages, die weitere Aufträge an den Antragsgegner zur Stellungnahme im Sinne des § 54 Abs 3 erfordern würden, nicht zulässig. Werden in einem weiteren Schriftsatz Klarstellungen hinsichtlich der bereits geltend gemachten Anspruchsgrundlagen getroffen, so können diese Teile des Vorbringens berücksichtigt werden.

Normen

ASGG §54 Abs3

8 ObA 52/03kOGH03.12.2003
8 ObA 131/04dOGH30.05.2005

nur: Nach § 54 Abs 3 ASGG ist nur ein Auftrag zur Stellungnahme durch den Antragsgegner vorgesehen. Daher sind Ergänzungen des Antrages, die weitere Aufträge an den Antragsgegner zur Stellungnahme im Sinne des § 54 Abs 3 erfordern würden, nicht zulässig. (T1)

9 ObA 92/05bOGH29.06.2005

nur T1

9 ObA 128/04wOGH23.11.2005

nur T1; Veröff: SZ 2005/169

9 ObA 66/05dOGH04.05.2006
8 ObA 95/05mOGH13.07.2006

nur T1

9 ObA 6/06gOGH02.03.2007

nur T1

9 ObA 84/15sOGH26.11.2015
14 Os 69/16bOGH20.12.2016

Auch; Beisatz: Ebenso wenig die (durch den Vorsitzenden vorzunehmende) Erteilung der Rechtsbelehrung an die Geschworenen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20031203_OGH0002_008OBA00052_03K0000_001