OGH 14Os79/03 (RS0118058)

OGH14Os79/0312.10.2016

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal "rechtswidrige Einreise" in § 104 Abs 1 FrG bringt zum Ausdruck, dass jede Einreise erfasst wird, die gegen eine (verwaltungsbehördliche) Rechtsvorschrift verstößt. Die solcherart (bewusst weit) normierte Strafbarkeit erfährt ein Korrektiv durch das Abstellen auf die Leistung eines Vermögensvorteils (110 BlgNr 21.GP 9 f).

Aus dieser deliktsbezogenen weiten Sicht ist die Einreise eines Fremden nur dann rechtmäßig, wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des zweiten Hauptstücks des FrG 1997 und ohne Umgehung der Grenzkontrolle bewirkt wird (vgl § 31 Abs 1 Z 1 FrG 1997). Soweit sich eine Einreise auf einen Aufenthaltstitel stützt, der nach Falschbehauptung eines gemeinsamen Familienlebens erteilt wurde, liegt ihr eine Verletzung des § 8 Abs 4 FrG 1997 zu Grunde. Wird gegen diese Verbotsnorm des zweiten Hauptstücks des FrG 1997 verstoßen, ist eine solche Einreise in der Bedeutung des § 104 Abs 1 FrG 1997 rechtswidrig.

Normen

FrG §8 Abs4
FrG §31 Abs1
FrG §104 Abs1
FPG §114 Abs1

14 Os 79/03OGH30.09.2003
11 Os 153/03OGH18.12.2003

nur: Das Tatbestandsmerkmal "rechtswidrige Einreise" in § 104 Abs 1 FrG bringt zum Ausdruck, dass jede Einreise erfasst wird, die gegen eine (verwaltungsbehördliche) Rechtsvorschrift verstößt. Die solcherart (bewusst weit) normierte Strafbarkeit erfährt ein Korrektiv durch das Abstellen auf die Leistung eines Vermögensvorteils. Aus dieser deliktsbezogenen weiten Sicht ist die Einreise eines Fremden nur dann rechtmäßig, wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des zweiten Hauptstücks des FrG 1997 und ohne Umgehung der Grenzkontrolle bewirkt wird (vgl § 31 Abs 1 Z 1 FrG 1997). (T1)<br/>Beisatz: Ist die Einreise eines Fremden grundsätzlich untersagt, aber durch Falschangaben im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zur Erlangung des Einreisetitels erschlichen, so ist die mit dem erschlichenen Einreisetitel bewirkte Einreise "rechtswidrig". (T2)<br/>Beisatz: Hier: Aufenthaltstitel als "unselbständig kurzfristig Kunstausübende" nach §§ 12 Abs 2, 90 Abs 4 FrG. (T3)

15 Os 77/08zOGH10.07.2008

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Einreisetitel von einem anderen Staat ausgestellt. (T4)<br/>Beisatz: § 15 FPG nennt als eine der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Einreise eines Fremden in das Bundesgebiet lediglich das Vorliegen eines Visums, ohne eine nähere Aussage über dessen Beschaffenheit oder Zustandekommen zu machen. Es muss daher jedenfalls den Kriterien des § 21 FPG entsprechen, somit unter den dort genannten Bedingungen rechtmäßig erlangt worden sein. § 20 Abs 2 FPG stellt alle von einem Vertragsstaat des SDÜ ausgestellten Visa, deren Geltungsbereich Österreich umfasst, österreichischen Einreisetiteln gleich. Eine Legaldefinition derart, dass jede Einreise mit einem (wie auch immer beschaffenen oder zustande gekommenen) Visum (jedes SDÜ-Vertragsstaats) rechtmäßig sei, wird damit nicht gegeben. (T5)

15 Os 118/08dOGH18.02.2009

Auch; Beisatz: Hier: Die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, aus denen ableitbar wäre, dass eine rechtswidrige Einreise hier nicht vorliegt. (T6)

11 Os 119/11aOGH19.04.2012

Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5 nur: § 15 FPG nennt als eine der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Einreise eines Fremden in das Bundesgebiet lediglich das Vorliegen eines Visums, ohne eine nähere Aussage über dessen Beschaffenheit oder Zustandekommen zu machen. Es muss daher jedenfalls den Kriterien des § 21 FPG entsprechen, somit unter den dort genannten Bedingungen rechtmäßig erlangt worden sein. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Fördern der rechtswidrigen Einreise oder Durchreise eines Fremden iSd § 114 Abs 1 FPG durch Beschaffen von Visa durch bewusste Falschangaben über Reisezweck und ‑ziel sowie über deren (Nahe‑)Verhältnis zu den Fremden. (T8)

12 Os 46/15dOGH19.11.2015

Auch; Beis wie T2

13 Os 153/15xOGH09.03.2016

Vgl auch; Beisatz: Mit dem Einwand, durch die im Tatzeitpunkt seitens der österreichischen Behörden bestehende Duldung der unkontrollierten und ungehinderten Ein‑ und Durchreise von Fremden sei aufgrund einer „innenpolitischen Entscheidung“ die VO (EU) 604/2013 („Dublin III-Verordnung“) „außer Kraft gesetzt worden“ und seien solcherart auch die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtmäßigkeit der Einreise von Fremden „faktisch außer Kraft getreten“, wird die Normgeltung (vgl Art 18 B-VG) der hier in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 15 FPG) nicht methodengerecht in Frage gestellt. (T9)

15 Os 41/16tOGH07.09.2016

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Aus dem Vorgehen der österreichischen Behörden im Sommer 2015, das auf Art 5 Abs 4 lit c Schengener Grenzkodex (wonach ein Schengen-Mitgliedstaat die Einreise eines Drittstaatsangehörigen in sein Hoheitsgebiet insbesondere aus humanitären Gründen gestatten kann, obwohl die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt sind) gestützt war, kann nicht abgeleitet werden, die Ein‑ oder Durchreise sämtlicher Fremder in dieser Zeit sei trotz Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 15 FPG nicht rechtswidrig gewesen, oder die Verwaltungsnorm habe von sich aus ihre Geltung verloren. (T10)

15 Os 98/16zOGH12.10.2016

Auch; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T10

Dokumentnummer

JJR_20030930_OGH0002_0140OS00079_0300000_002