Rechtssatz
Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs können ohne vorherige Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht Gegenstand eines Erneuerungsantrags sein.
12 Os 51/15i | OGH | 27.08.2015 |
Beisatz: Ein auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wurde, gestützter Antrag auf Erneuerung eines Strafverfahrens, in dem eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ergangen ist, ist daher unzulässig. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20150827_OGH0002_0120OS00051_15I0000_001
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