OGH 15Os29/20h

OGH15Os29/20h12.5.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen A***** K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 41 Hv 18/18i des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00029.20H.0512.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 8. Juli 2019, GZ 41 Hv 18/18i‑55, wurde A***** K***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (1), mehrerer Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3 Z 1 erster Fall und Abs 4 vierter Fall StGB idF vor BGBl I 2019/105 (2/b und 2/c), mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (3) und der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (2/a) sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (4) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (5) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 29. Jänner 2020, AZ 13 Os 103/19z, zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Mit am 10. März 2020 beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Antrag begehrt der Verurteilte die „Erneuerung des Strafverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof“ gemäß § 363a Abs 1 StPO (zum erweiterten Anwendungsbereich vgl RIS-Justiz RS0122228). Der Oberste Gerichtshof habe vor der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde zu AZ 13 Os 103/19z das Croquis der Generalprokuratur nicht jenem Verteidiger zugestellt, der am 20. Dezember 2019 diesem Gericht seine Bevollmächtigung bekanntgegeben habe, worin der Erneuerungswerber eine Verletzung des Art 6 MRK erblickt.

Da Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ohne vorherige Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht Gegenstand eines Erneuerungsantrags sein können (RIS‑Justiz RS0130261, RS0122737 [T23, T39]; Reindl‑Krauskopf , WK‑StPO § 363a Rz 36), war der Antrag von vornherein unzulässig.

Der Erneuerungsantrag war daher gemäß § 363b Abs 2 Z 3 StPO zurückzuweisen.

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