European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00053.20P.0605.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschlüssen des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 12. Februar 2020, AZ 10 Bs 1/20y, wurden die Beschwerden des DI (FH) E***** M***** gegen Punkt 1 des Beschlusses des Landesgerichts Linz vom 20. Dezember 2019, GZ 26 Bl 32/19w‑11, mit dem sein Fortführungsantrag zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO), und jener gegen Punkt 2 des angeführten Beschlusses, mit dem dem Antragsteller die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufgetragen worden war, nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 17. März 2020, AZ 14 Os 21/20z (14 Os 22/20x), zurück.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der (als „Beschwerde gegen den Beschluss nach Art 13 und 17 EMRK“ bezeichnete) Antrag des DI (FH) M***** auf Erneuerung des Strafverfahrens (vgl RIS‑Justiz RS0122228), der als unzulässig zurückzuweisen war, weil Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ohne vorherige Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht Gegenstand eines Erneuerungsantrags sein können (RIS‑Justiz RS0130261, RS0122737 [T23, T39]).
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