European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00021.20Z.0317.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschlüssen des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 12. Februar 2020, AZ 10 Bs 1/20y, wurden die Beschwerde des Dipl.‑Ing. ***** M***** gegen Punkt 1 des Beschlusses des Landesgerichts Linz vom 20. Dezember 2019, GZ 26 Bl 32/19w‑11, mit dem sein Fortführungsantrag zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO), und jener gegen Punkt 2 des angeführten Beschlusses, mit dem dem Antragsteller die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufgetragen worden war, nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene (als „Nichtigkeitsklage und Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Strafprozess“ bezeichnete) Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)