OGH 1Ob30/86 (RS0022911)

OGH1Ob30/863.3.2015

Rechtssatz

Dem Beklagten ist die Einwendung rechtmäßigen Alternativverhaltens im Amtshaftungsprozess verwehrt, wenn die übertretene Verhaltensnorm von ihrem Schutzzweck her jedes andere Organverhalten ausschließen will und deshalb Eingriffe in fremdes Rechtsgut an eine bestimmte Form (ein bestimmtes Verhalten) binden will; ein solcher Fall ist gegeben, wenn Bescheide im Verwaltungsverfahren nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften zu begründen sind, aber nicht begründet wurden.

Normen

ABGB §1295 Ia9
ABGB §1311 IIa
AHG §1 Cc

1 Ob 30/86OGH03.09.1986

Veröff: JBl 1987,244 = SZ 59/141

1 Ob 18/87OGH15.07.1987
1 Ob 6/93OGH22.06.1993

Auch

1 Ob 5/93OGH22.06.1993

Auch

9 ObA 2008/96aOGH10.04.1996

Auch; nur: Dem Beklagten ist die Einwendung rechtmäßigen Alternativverhaltens verwehrt, wenn die übertretene Verhaltensnorm Eingriffe in fremdes Rechtsgut an eine bestimmte Form (ein bestimmtes Verhalten) binden will. (T1) <br/>Beisatz: Hier: Unwirksamkeit einer Versetzung im Arbeitsrecht mangels vorheriger Verständigung der Personalvertretung. (T2)

1 Ob 261/99kOGH23.11.1999

Vgl auch; Beisatz: Hier: Der geklagte Rechtsträger ist von der Amtshaftung soweit befreit, als ihm der Nachweis gelungen ist, daß der Bescheidvollstreckung durch seine eigenen Organe Maßnahmen zugrunde liegen, die auch die zuständige Vollstreckungsbehörde zur Herbeiführung des bescheidgemäßen Zustands hätte ergreifen müssen. (Vollstreckung der im eigenen Wirkungsbereich der Salzburger Gemeinden erlassenen Bescheide gemäß § 81 Sbg GdO 1994.) (T3)<br/>Veröff: SZ 72/184

1 Ob 247/04mOGH15.03.2005

Vgl auch; Beisatz: Hat eine Verhaltensnorm nicht so sehr die Verhütung eines Schadens im Auge, sondern soll durch sie vor allem eine bestimmte Verhaltensweise ausgeschlossen und der Eingriff in das fremde Rechtsgut unbedingt an ein bestimmtes Verfahren gebunden werden, kann die Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten die Haftungsbefreiung nicht rechtfertigen. (T4)<br/>Beisatz: Nicht jeder Begründungsmangel führt allerdings dazu, dass der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens unzulässig wäre. (T5)

1 Ob 244/09bOGH29.01.2010

Vgl aber; Beisatz: Liegt jedoch ein aktiver Eingriff in ein fremdes Rechtsgut nicht vor, besteht kein Anlass dafür, der Beklagten den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens zu versagen. (T6)<br/>Beisatz: Hier: § 40 Abs 1 BDG. (T7)

1 Ob 12/10mOGH09.03.2010

nur T1; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2010/21

1 Ob 180/10tOGH23.11.2010

Vgl aber; Beisatz: Hier: Arbeitsplatzverlust des Leiters eines Personalamts für Beamte der Österreichischen Post AG infolge einer Organisationsänderung. (T8)

1 Ob 248/14yOGH03.03.2015

Vgl aber; Beisatz: Bei Verletzung allgemeiner Verfahrensvorschriften steht bei bloßen Vermögensschäden der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens im Allgemeinen offen. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19860903_OGH0002_0010OB00030_8600000_001

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