OGH 5Os541/56 (RS0096929)

OGH5Os541/5612.5.2014

Rechtssatz

Nicht jede nach Urteilsausfertigung erfolgte Übermittlung der Strafakten an die Staatsanwaltschaft ist als Zustellung einer bereits bei den Akten erliegenden Urteilsausfertigung im Sinne des § 78 StPO anzusehen, sondern nur eine solche, die, wenn schon nicht ausdrücklich, so doch erkennbar zu dem Zwecke erfolgt, die Ausfertigung des angefochtenen Urteiles der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen.

Normen

GebAG §39 Abs1a
GebAG §52 Abs2
StPO §78
StPO §285 Abs1

5 Os 541/56OGH16.05.1956

Veröff: SSt XXVII/28 = RZ 1956 H10,139

9 Os 140/70OGH09.09.1971

Beisatz: Verzicht auf Gegenausführung nach Übermittlung der Akten "zur Einsicht auf allfälligen Gegenausführung". (T1) Veröff: EvBl 1972/92 S 159

10 Os 58/84OGH11.04.1984

Vgl; Beisatz: Aktenübermittlung zur Entnahme einer Urteilsabschrift und allfälligen Gegenausführungen hat Zustellwirkung und setzt die Frist für die Rechtsmittelausführung in Gang. (T2)

12 Os 25/85OGH07.03.1985

Vgl auch; Veröff: SSt 56/18

13 Os 34/87OGH14.05.1987

Veröff: JBl 1988,126

12 Os 137/88OGH20.10.1988

Beisatz: Hier: Zur Zustellung einer Beschlußausfertigung. (T3) Veröff: EvBl 1989/54 S 181

14 Os 3/93OGH26.01.1993

Vgl auch

13 Os 4/93OGH17.02.1993
17 Os 19/14vOGH12.05.2014

Vgl auch; Beisatz: Für die in § 40 GebAG genannten Personen muss deutlich erkennbar sein, dass die Übermittlung von Aktenstücken (auch) deshalb erfolgt, um ihnen Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag (innerhalb einer bestimmten Frist) zu geben. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19560516_OGH0002_0050OS00541_5600000_001