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§ 144 Abs 1 StGB; §§ 78, 285 und 294 Abs 2 StPO

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1988, 126 Heft 2 v. 1.2.1988

StGB § 144 Abs 1, StPO § 78, StPO § 285, StPO § 294 Abs 2

Die erpresserische Drohung ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn der Täter ein Recht auf die geforderte Leistung hat und die Zufügung des angedrohten Übels damit in einem sachlichen Zusammenhang steht.

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