StGB § 144 Abs 1, StPO § 78, StPO § 285, StPO § 294 Abs 2
Die erpresserische Drohung ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn der Täter ein Recht auf die geforderte Leistung hat und die Zufügung des angedrohten Übels damit in einem sachlichen Zusammenhang steht.